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5 K 4069/22•Verwaltungsgericht Köln, 2022-12-09, 5 K 4069/22
5 K 4069/22Tribunal administratif9 déc. 2022
Eine Aufnahmeeinrichtung i.S.d. § 15a Abs. 4 Satz 4 AufenthG liegt nur dann vor, wenn der Ausländer dort „wohnen“ kann. Ein planmäßiger Aufenthalt von nur wenigen Stunden in einer Einrichtung ohne Übernachtungsmöglichkeit für unerlaubt eingereiste Ausländer stellt kein Wohnen in diesem Sinne dar.
Entscheidungsdatum: 2022-12-09
Aktenzeichen: 5 K 4069/22
ECLI: ECLI:DE:VGK:2022:1209.5K4069.22.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Spruchkörper: 5. Kammer
Eine Aufnahmeeinrichtung i.S.d. § 15a Abs. 4 Satz 4 AufenthG liegt nur dann vor, wenn der Ausländer dort „wohnen“ kann. Ein planmäßiger Aufenthalt von nur wenigen Stunden in einer Einrichtung ohne Übernachtungsmöglichkeit für unerlaubt eingereiste Ausländer stellt kein Wohnen in diesem Sinne dar.
Der Verteilungsbescheid der Bezirksregierung B. vom 29.06.2022 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.
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