Verwaltungsgericht Köln, 2022-10-20, 8 K 5182/22.A

8 K 5182/22.ATribunal administratif20 oct. 2022

Texte intégral

Verwaltungsgericht Köln — 8 K 5182/22.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-10-20

Aktenzeichen: 8 K 5182/22.A

ECLI: ECLI:DE:VGK:2022:1020.8K5182.22A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 4 und 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. April 2017 – soweit die vorgenannten Ziffern die Klägerin betreffen – verpflichtet, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Äthiopien und Eritrea festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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