Verwaltungsgericht Köln, 2022-04-13, 5 K 2878/21

5 K 2878/21Tribunal administratif13 avr. 2022

Regest

Der Erlass normkonkretisierender und ermessenslenkender Verwaltungsvorschriften zur Erleichterung (einheitlicher) Prognose- und Ermessensentscheidungen – wie hier der Erlass des MKFFI NRW vom 31.03.2021 zur „Regelung des Wohnsitzes von Personen, die nach § 12a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) einer Verpflichtung zur Wohnsitznahme im Land Nordrhein-Westfalen unterliegen“ – ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Prognoseentscheidung im Fall einer alleinerziehenden Mutter mit zwei minderjährigen, schulpflichtigen Kindern.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Köln — 5 K 2878/21 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2022-04-13

Aktenzeichen: 5 K 2878/21

ECLI: ECLI:DE:VGK:2022:0413.5K2878.21.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: § 12a AufenthG

Leitsätze

Der Erlass normkonkretisierender und ermessenslenkender Verwaltungsvorschriften zur Erleichterung (einheitlicher) Prognose- und Ermessensentscheidungen – wie hier der Erlass des MKFFI NRW vom 31.03.2021 zur „Regelung des Wohnsitzes von Personen, die nach § 12a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) einer Verpflichtung zur Wohnsitznahme im Land Nordrhein-Westfalen unterliegen“ – ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Prognoseentscheidung im Fall einer alleinerziehenden Mutter mit zwei minderjährigen, schulpflichtigen Kindern.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

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