Verwaltungsgericht Köln, 2022-03-22, 18 L 89/22

18 L 89/22Tribunal administratif22 mars 2022

Regest

1. Es bleibt offen, ob eine einzig gegen die Kostenentscheidung gerichtete Anhörungsrüge zulässig ist oder ob dies eine Umgehung von § 158 Abs. 1 VwGO darstellt. 2. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs gebietet es nicht, eine anwaltlich vertretene Antragstellerin in einem Eilverfahren auf die Unzulässigkeit ihres Eilantrags hinzuweisen, die daraus resultiert, dass sie im Gleichlauf mit einer fehlerhaften, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zuwiderlaufenden Rechtsbehelfsbelehrung des Antragsgegners den falschen Hauptsacherechtsbehelf eingelegt hat. Die Ablehnung des Eilantrags als unzulässig stellt keine Überraschungsentscheidung dar.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Köln — 18 L 89/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-03-22

Aktenzeichen: 18 L 89/22

ECLI: ECLI:DE:VGK:2022:0322.18L89.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Kammer

Leitsätze

    1. Es bleibt offen, ob eine einzig gegen die Kostenentscheidung gerichtete Anhörungsrüge zulässig ist oder ob dies eine Umgehung von § 158 Abs. 1 VwGO darstellt.
    1. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs gebietet es nicht, eine anwaltlich vertretene Antragstellerin in einem Eilverfahren auf die Unzulässigkeit ihres Eilantrags hinzuweisen, die daraus resultiert, dass sie im Gleichlauf mit einer fehlerhaften, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zuwiderlaufenden Rechtsbehelfsbelehrung des Antragsgegners den falschen Hauptsacherechtsbehelf eingelegt hat. Die Ablehnung des Eilantrags als unzulässig stellt keine Überraschungsentscheidung dar.

Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Rügeführerin.

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