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22 K 2405/20.A•Verwaltungsgericht Köln, 2022-01-19, 22 K 2405/20.A
22 K 2405/20.ATribunal administratif19 janv. 2022
Entscheidungsdatum: 2022-01-19
Aktenzeichen: 22 K 2405/20.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2022:0119.22K2405.20A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Kammer
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. April 2020 (Gesch.-Z.: 0000000-000) verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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