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12 K 10530/17.A•Verwaltungsgericht Köln, 2021-10-01, 12 K 10530/17.A
12 K 10530/17.ATribunal administratif1 oct. 2021
Entscheidungsdatum: 2021-10-01
Aktenzeichen: 12 K 10530/17.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2021:1001.12K10530.17A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10.04.2017 verpflichtet, bezogen auf den Irak für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG und für die Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger vier Fünftel und die Beklagte ein Fünftel.
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