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12 K 3914/17.A•Verwaltungsgericht Köln, 2021-09-06, 12 K 3914/17.A
12 K 3914/17.ATribunal administratif6 sept. 2021
Entscheidungsdatum: 2021-09-06
Aktenzeichen: 12 K 3914/17.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2021:0906.12K3914.17A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4, 5 und 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 01.03.2017 verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger hinsichtlich des Irak ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt.
Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger fünf Sechstel und die Beklagte ein Sechstel.
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