Verwaltungsgericht Köln, 2021-08-18, 15 L 1099/21

15 L 1099/21Tribunal administratif18 août 2021

Regest

1. Maßgeblich für die Frage der Rechtzeitigkeit eines Eilantrags ist im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit die Kenntnis des Dienstherrn von dem Rechtsschutzbegehren. 2. Die Frage, welche Maßnahmen ein unterlegener Bewerber ergreifen muss, um rechtzeitig gerichtlichen Rechtsschutz gegen eine Auswahlentscheidung zu erlangen, ist im Hinblick darauf zu beantworten, was erforderlich ist, um dem Dienstherrn noch vor Ablauf der Wartezeit Kenntnis von dem Eilrechts-schutzbegehren zu vermitteln. Namentlich hat er dabei auch die Dauer von Verfahrensschritten im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen. 3. Bei nicht rechtzeitgem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind im Konkurrentenstreit die Ansprüche des unterlegenen Bewerbers aus Art. 19 Abs. 4, Art. 33 Abs. 2 GG auch dann erfüllt, wenn die Stelle im Wege des Abschlusses eines unbefristeten Arbeitsvertrags vergeben wird.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Köln — 15 L 1099/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-08-18

Aktenzeichen: 15 L 1099/21

ECLI: ECLI:DE:VGK:2021:0818.15L1099.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: Art. 33 Abs. 2 GG; Art. 19 Abs. 4 GG

Leitsätze

  1. Maßgeblich für die Frage der Rechtzeitigkeit eines Eilantrags ist im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit die Kenntnis des Dienstherrn von dem Rechtsschutzbegehren.

  2. Die Frage, welche Maßnahmen ein unterlegener Bewerber ergreifen muss, um rechtzeitig gerichtlichen Rechtsschutz gegen eine Auswahlentscheidung zu erlangen, ist im Hinblick darauf zu beantworten, was erforderlich ist, um dem Dienstherrn noch vor Ablauf der Wartezeit Kenntnis von dem Eilrechts-schutzbegehren zu vermitteln. Namentlich hat er dabei auch die Dauer von Verfahrensschritten im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen.

  3. Bei nicht rechtzeitgem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind im Konkurrentenstreit die Ansprüche des unterlegenen Bewerbers aus Art. 19 Abs. 4, Art. 33 Abs. 2 GG auch dann erfüllt, wenn die Stelle im Wege des Abschlusses eines unbefristeten Arbeitsvertrags vergeben wird.

Tenor

    1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.

    1. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 18.869,13 Euro festgesetzt.

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