Verwaltungsgericht Köln, 2021-06-25, 18 L 1108/21

18 L 1108/21Tribunal administratif25 juin 2021

Regest

1. Die behördliche Erteilung einer auf § 20 PBefG i.V.m. Art. 5 Abs. 5 VO (EG) 1370/2007 gestützten einstweiligen Erlaubnis kann nicht als „Vergabe“ im Sinne von § 8a Abs. 7 PBefG gewertet werden. Insoweit ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. 2. 3. Zum weiterhin bestehenden Erfordernis, in Nordrhein-Westfalen gegen behördliche Entscheidungen nach dem Personenbeförderungsgesetz ein Widerspruchsverfahren durchzuführen (entgegen OVG Münster, Urteil vom 6. Oktober 2020 – 13 A 1681/18). 4. 5. Die Erteilung einer auf § 20 Abs. 3 S. 2 PBefG i.V.m. Art. 5 Abs. 5 EG-VO 1370/2007 gestützten einstweiligen Erlaubnis erfordert die Ausübung von Ermessen durch die Genehmigungsbehörde hinsichtlich der Frage, für welche Dauer eine Direktvergabe als Notmaßnahme erfolgt. Dies gilt unabhängig von der Frage, inwieweit das vom Aufgabenträger begleitete Vergabeverfahren Bindungswirkung für das Genehmigungsverfahren entfaltet und in welchem Umfang der Genehmigungsbehörde noch eigenständige Prüfpflichten zukommen.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Köln — 18 L 1108/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-06-25

Aktenzeichen: 18 L 1108/21

ECLI: ECLI:DE:VGK:2021:0625.18L1108.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Kammer

Leitsätze

    1. Die behördliche Erteilung einer auf § 20 PBefG i.V.m. Art. 5 Abs. 5 VO (EG) 1370/2007 gestützten einstweiligen Erlaubnis kann nicht als „Vergabe“ im Sinne von § 8a Abs. 7 PBefG gewertet werden. Insoweit ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet.
    1. Zum weiterhin bestehenden Erfordernis, in Nordrhein-Westfalen gegen behördliche Entscheidungen nach dem Personenbeförderungsgesetz ein Widerspruchsverfahren durchzuführen (entgegen OVG Münster, Urteil vom 6. Oktober 2020 – 13 A 1681/18).
    1. Die Erteilung einer auf § 20 Abs. 3 S. 2 PBefG i.V.m. Art. 5 Abs. 5 EG-VO 1370/2007 gestützten einstweiligen Erlaubnis erfordert die Ausübung von Ermessen durch die Genehmigungsbehörde hinsichtlich der Frage, für welche Dauer eine Direktvergabe als Notmaßnahme erfolgt. Dies gilt unabhängig von der Frage, inwieweit das vom Aufgabenträger begleitete Vergabeverfahren Bindungswirkung für das Genehmigungsverfahren entfaltet und in welchem Umfang der Genehmigungsbehörde noch eigenständige Prüfpflichten zukommen.

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 00. 00.0000 gegen den der Beigeladenen durch den Antragsgegner erteilten Bescheid vom 00. 00. 0000 (Az. 000000000000000000000) wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladene zu gleichen Teilen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sowie des Antragsgegners sind nicht erstattungsfähig.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

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