Verwaltungsgericht Köln, 2021-05-25, 2 K 4130/19

2 K 4130/19Tribunal administratif25 mai 2021

Regest

1. Zur Bewertung zur Zumutbarkeit von Geruchsbelastungen durch Tierhaltungen bei einem Nebeneinander von landwirtschaftlichen Betrieben im Außenbereich 2. Ist eine im Verwaltungsverfahren vorgelegte gutachterliche Stellungnahme ausreichend, die Frage der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen zu beantworten, bedarf es keiner weiteren Klärung dieser Frage im Gerichtsverfahren. Ein entsprechender Beweisantrag kann auf der Grundlage von § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO analog abgelehnt werden.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Köln — 2 K 4130/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-05-25

Aktenzeichen: 2 K 4130/19

ECLI: ECLI:DE:VGK:2021:0525.2K4130.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Leitsätze

    1. Zur Bewertung zur Zumutbarkeit von Geruchsbelastungen durch Tierhaltungen bei einem Nebeneinander von landwirtschaftlichen Betrieben im Außenbereich
    1. Ist eine im Verwaltungsverfahren vorgelegte gutachterliche Stellungnahme ausreichend, die Frage der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen zu beantworten, bedarf es keiner weiteren Klärung dieser Frage im Gerichtsverfahren. Ein entsprechender Beweisantrag kann auf der Grundlage von § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO analog abgelehnt werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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