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22 L 205/21.A•Verwaltungsgericht Köln, 2021-03-29, 22 L 205/21.A
22 L 205/21.ATribunal administratif29 mars 2021
Entscheidungsdatum: 2021-03-29
Aktenzeichen: 22 L 205/21.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2021:0329.22L205.21A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 22. Kammer
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die im Bescheid des Bundesamtes vom 10.04.2017 enthaltene Abschiebungsandrohung hinsichtlich des Antragstellers zu 1) bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Hauptsacheverfahren vorläufig nicht vollzogen werden darf.
Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller 3/4 und die Antragsgegnerin zu 1/4.
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