Verwaltungsgericht Köln, 2021-03-23, 5 L 519/21

5 L 519/21Tribunal administratif23 mars 2021

Regest

Sachgebiet:Ausländer- und Auslieferungsrecht Leitsatz: Die auf Ebene der EU zum Schutz vor den Gesundheitsgefahren der weltweiten Corona-Pandemie beschlossenen vorübergehenden Beschränkungen nicht unbedingt notwendiger Reisen von Drittstaatsangehörigen in die EU stehen der Einreise eines Drittstaatsangehörigen gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. e Schengener Grenzkodex entgegen. Dies gilt auch dann, wenn eine Infektion mit SARS-CoV-2 durch die Vorlage eines negativen PCR-Testes nahezu ausgeschlossen erscheint. Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 23.03.2021, 5 L 519/21

Texte intégral

Verwaltungsgericht Köln — 5 L 519/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-03-23

Aktenzeichen: 5 L 519/21

ECLI: ECLI:DE:VGK:2021:0323.5L519.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: Art. 6 Abs. 1 Buchst. e, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Schengener Grenzkodex

Leitsätze

Sachgebiet:Ausländer- und Auslieferungsrecht

Leitsatz:

Die auf Ebene der EU zum Schutz vor den Gesundheitsgefahren der weltweiten Corona-Pandemie beschlossenen vorübergehenden Beschränkungen nicht unbedingt notwendiger Reisen von Drittstaatsangehörigen in die EU stehen der Einreise eines Drittstaatsangehörigen gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. e Schengener Grenzkodex entgegen. Dies gilt auch dann, wenn eine Infektion mit SARS-CoV-2 durch die Vorlage eines negativen PCR-Testes nahezu ausgeschlossen erscheint.

Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 23.03.2021, 5 L 519/21

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Der Tenor des Beschlusses wird den Beteiligten vorab telefonisch mitgeteilt.

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