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14 K 6161/20.A•Verwaltungsgericht Köln, 2021-03-03, 14 K 6161/20.A
14 K 6161/20.ATribunal administratif3 mars 2021
Entscheidungsdatum: 2021-03-03
Aktenzeichen: 14 K 6161/20.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2021:0303.14K6161.20A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Nummern 4 bis 6 des Bescheids vom 16.10.2020 verpflichtet, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans festzustellen.
Der Kläger trägt 5/6 und die Beklagte 1/6 der Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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