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7 K 429/20•Verwaltungsgericht Köln, 2021-02-16, 7 K 429/20
7 K 429/20Tribunal administratif16 févr. 2021
Entscheidungsdatum: 2021-02-16
Aktenzeichen: 7 K 429/20
ECLI: ECLI:DE:VGK:2021:0216.7K429.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Soweit der Kläger die Klage in Bezug auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 BVFG zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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