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22 K 3443/18.A•Verwaltungsgericht Köln, 2021-01-14, 22 K 3443/18.A
22 K 3443/18.ATribunal administratif14 janv. 2021
Entscheidungsdatum: 2021-01-14
Aktenzeichen: 22 K 3443/18.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2021:0114.22K3443.18A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Kammer
Soweit die Klägerin zu 2) die sie betreffende Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Mai 2018 (Gesch.-Z.: 000000-000) verpflichtet, die Kläger zu 1) und 3) als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1) und 3) trägt die Beklagte. Die Klägerin zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteilst vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Kläger zu 1) und 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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