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22 K 1012/20.A•Verwaltungsgericht Köln, 2020-11-03, 22 K 1012/20.A
22 K 1012/20.ATribunal administratif3 nov. 2020
Entscheidungsdatum: 2020-11-03
Aktenzeichen: 22 K 1012/20.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2020:1103.22K1012.20A.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Spruchkörper: 22. Kammer
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Februar 2020 (Gesch.-Z.: 0000000-000) verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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