Verwaltungsgericht Köln, 2020-10-06, 33 K 1757/20.PVB

33 K 1757/20.PVBTribunal administratif6 oct. 2020

Regest

1. Eine Maßnahmen außerhalb des eigentlichen Wahlverfahrens, die bloß mittelbar erschwerende Auswirkungen hat, ist nur dann eine Behinderung im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls bei objektiver Betrachtung auf eine Erschwerung der Wahl gerichtet ist. 2. Zur Durchführung einer Personalratswahl während der Corona-Pandemie.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Köln — 33 K 1757/20.PVB — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-10-06

Aktenzeichen: 33 K 1757/20.PVB

ECLI: ECLI:DE:VGK:2020:1006.33K1757.20PVB.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen

Normen: § 24 BPersVG, § 25 BPersVG; § 19a BPersVWO; § 36 BPersVWO

Leitsätze

  1. Eine Maßnahmen außerhalb des eigentlichen Wahlverfahrens, die bloß mittelbar erschwerende Auswirkungen hat, ist nur dann eine Behinderung im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls bei objektiver Betrachtung auf eine Erschwerung der Wahl gerichtet ist.

  2. Zur Durchführung einer Personalratswahl während der Corona-Pandemie.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

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