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14 K 729/09•Verwaltungsgericht Köln, 2020-09-18, 14 K 729/09
14 K 729/09Tribunal administratif18 sept. 2020
1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Bedenken gegen die Erhebung eines Frequenz-nutzungsbeitrags auf Grundlage von § 143 Abs. 1 TKG a. F. und der Frequenzschutz-beitragsverordnung weder im Hinblick auf unionsrechtliche noch auf verfassungsrechtliche Vorgaben bestehen. Ebenfalls geklärt ist, dass die Erstellung der Kalkulation auf Basis der Standard-Kosten-Leistungsrechnung des Bundesministeriums der Finanzen rechtlich nicht zu beanstanden ist.Weiter ist bereits obergerichtlich entschieden, dass die von der Bundesnetzagentur erstellte Dokumentation der Beitragskalkulation hinreichend transparent ist. 2. Es liegt kein Verstoß gegen § 143 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F., den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und das Äquivalenzprinzip darin, dass der Verordnungsgeber in der Frequenzschutzbeitragsverordnung im Bereich des Flugfunkdienstes nur zwischen "stationären Bodenfunkstellen, ortsfesten Flugnavigationsfunkstellen"(Nr. 5.1) und "übrigen Bodenfunkstellen, Luftfunkstellen" (Nr. 5.2) unterscheidet und als Bezugseinheit für die Beitragserhebung die "Funkstelle" gewählt hat.
Entscheidungsdatum: 2020-09-18
Aktenzeichen: 14 K 729/09
ECLI: ECLI:DE:VGK:2020:0918.14K729.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: TKG § 143; FSBeitrV § 3 Abs. 2 Satz 1; GG Art 3
Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Bedenken gegen die Erhebung eines Frequenz-nutzungsbeitrags auf Grundlage von § 143 Abs. 1 TKG a. F. und der Frequenzschutz-beitragsverordnung weder im Hinblick auf unionsrechtliche noch auf verfassungsrechtliche Vorgaben bestehen. Ebenfalls geklärt ist, dass die Erstellung der Kalkulation auf Basis der Standard-Kosten-Leistungsrechnung des Bundesministeriums der Finanzen rechtlich nicht zu beanstanden ist.Weiter ist bereits obergerichtlich entschieden, dass die von der Bundesnetzagentur erstellte Dokumentation der Beitragskalkulation hinreichend transparent ist.
Es liegt kein Verstoß gegen § 143 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F., den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und das Äquivalenzprinzip darin, dass der Verordnungsgeber in der Frequenzschutzbeitragsverordnung im Bereich des Flugfunkdienstes nur zwischen "stationären Bodenfunkstellen, ortsfesten Flugnavigationsfunkstellen"(Nr. 5.1) und "übrigen Bodenfunkstellen, Luftfunkstellen" (Nr. 5.2) unterscheidet und als Bezugseinheit für die Beitragserhebung die "Funkstelle" gewählt hat.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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