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14 K 6380/18.A•Verwaltungsgericht Köln, 2020-08-25, 14 K 6380/18.A
14 K 6380/18.ATribunal administratif25 août 2020
Anerkannte Schutzberechtigten laufen im Fall der Abschiebung nach Griechenland tatsächlich Gefahr ("real risk"), einer Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit würde es ihnen in Griechenland nicht gelingen, eine Unterkunft zu finden.
Entscheidungsdatum: 2020-08-25
Aktenzeichen: 14 K 6380/18.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2020:0825.14K6380.18A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: EMRK Art 3; Grundrechte-Charta Art 4; AufenthG § 60 Abs 5
Anerkannte Schutzberechtigten laufen im Fall der Abschiebung nach Griechenland tatsächlich Gefahr ("real risk"), einer Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit würde es ihnen in Griechenland nicht gelingen, eine Unterkunft zu finden.
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 bis 4 des Bescheids vom 30. August 2018 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bezogen auf Griechenland vorliegt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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