Verwaltungsgericht Köln, 2020-06-30, 7 K 10312/17

7 K 10312/17Tribunal administratif30 juin 2020

Texte intégral

Verwaltungsgericht Köln — 7 K 10312/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-06-30

Aktenzeichen: 7 K 10312/17

ECLI: ECLI:DE:VGK:2020:0630.7K10312.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es durch Klagerücknahme und Hauptsachenerledigungserklärung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30.06.2020 beendet wurde.

Die Regelung in Ziff. 2, 1. Spiegelstrich (Untersagung der Durchführung der dauerhaften Haarentfernung durch IPL (Intense Pulsed Light) wird aufgehoben. Ferner werden die Folgeregelungen in Ziff. 3, Ziff. 4, Ziff. 5 und Ziff. 8 aufgehoben, soweit sie sich auf die Untersagung der dauerhaften Haarentfernung durch IPL beziehen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung für beide Beteiligte vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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