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20 K 5099/19.A•Verwaltungsgericht Köln, 2020-06-17, 20 K 5099/19.A
20 K 5099/19.ATribunal administratif17 juin 2020
Entscheidungsdatum: 2020-06-17
Aktenzeichen: 20 K 5099/19.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2020:0617.20K5099.19A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Kammer
Soweit der Kläger die Klage hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 2 bis 5 – mit Ausnahme von Ziffer 3 Satz 4 - des Bescheides vom 08.08.2019 verpflichtet festzustellen, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG für den Kläger hinsichtlich Bulgarien vorliegt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
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