Verwaltungsgericht Köln, 2020-02-12, 21 K 11942/17

21 K 11942/17Tribunal administratif12 févr. 2020

Texte intégral

Verwaltungsgericht Köln — 21 K 11942/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-02-12

Aktenzeichen: 21 K 11942/17

ECLI: ECLI:DE:VGK:2020:0212.21K11942.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Kammer

Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen der Beschluss der Beklagten vom 21. Juli 2017 (BK 3c-16/110) insoweit aufgehoben, als mit ihm unter Ziffern 1.10.5 und 1.25.3 ein Entgelt in Höhe von 0,023 €/Min (*1) zuzüglich des Entgelts für das Mobilfunknetz der Beigeladenen („Das Entgelt entspricht dem niedrigsten Auszahlungssatz, der im Verhältnis zu den übrigen nationalen Mobilfunknetzbetreibern für denselben Mehrwertdienstetyp gilt.“) genehmigt worden ist.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu ½; die Beklagte und die Beigeladene tragen diese zu ½. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin und die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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