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9 K 4632/18•Verwaltungsgericht Köln, 2020-01-20, 9 K 4632/18
9 K 4632/18Tribunal administratif20 janv. 2020
Entscheidungsdatum: 2020-01-20
Aktenzeichen: 9 K 4632/18
ECLI: ECLI:DE:VGK:2020:0120.9K4632.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Kammer
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Es wird gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgenden Fragen eingeholt:
b) Falls Frage 1 a) zu bejahen ist: Ist Art. 3 Abs. 3 UAbs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 dahingehend auszulegen, dass in einer Situation wie der im vorliegenden Fall in Rede stehenden die Bandbreitenlimitierung als eine Verlangsamung einer Dienstekategorie anzusehen ist?
c) Falls Frage 1 b) zu bejahen ist: Ist der Begriff der drohenden Netzüberlastung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 UAbs. 3 lit. c) der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 dahingehend auszulegen, dass dieser lediglich (drohende) außergewöhnliche oder vorübergehende Netzüberlastungen erfasst?
d) Falls Frage 1 b) zu bejahen ist: Ist Art. 3 Abs. 3 UAbs. 3 lit. c) der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 dahingehend auszulegen, dass in einer Situation wie der im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden das Gebot der Gleichbehandlung gleichwertiger Verkehrsarten einer Bandbreitenlimitierung entgegensteht, die lediglich im Falle einer Zubuchoption, nicht aber im Falle sonstiger Mobilfunktarife zur Anwendung gelangt und zudem nur für Videostreaming gilt?
e) Falls Frage 1 b) zu bejahen ist: Ist Art. 3 Abs. 3 UAbs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 dahingehend auszulegen, dass in einer Situation wie der im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden eine Bandbreitenlimitierung, deren Geltung von der Buchung der Zubuchoption abhängig ist und die der Endkunde überdies jederzeit für bis zu 24 Stunden deaktivieren kann, der Anforderung genügt, dass eine Dienstekategorie nur solange verlangsamt werden darf, wie es erforderlich ist, um die Zwecke des Art. 3 Abs. 3 UAbs. 3 lit. a) bis c) der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 zu erreichen?
b) Falls Frage 2 a) zu bejahen ist: Ist Art. 3 Abs. 3 UAbs. 2 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 dahingehend auszulegen, dass eine Identifizierung des auf Videostreaming entfallenden Datenverkehrs anhand von IP-Adressen, Protokollen, URLs und SNIs sowie im Wege des so genannten Pattern-Matching, bei dem bestimmte Header-Informationen mit den für Videostreaming typischen Werten abgeglichen werden, eine Überwachung des konkreten Inhalts des Verkehrs darstellt?
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