Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2026-08-11, 15 L 1487/26

15 L 1487/26Tribunal administratif11 août 2026

Regest

Der Anspruch auf Informationszugang aus § 4 Abs. 1 IFG NRW besteht hinsichtlich der amtlichen Informationen bei einem Auftraggeber über das Vergabeverfahren auch während des Vergabenachprüfungsverfahrens und neben dem dort geregelten verfahrensbezogenen besonderen Akteneinsichtsrecht (§ 165 GWB). Die Informationszugangsrechte und allgemeinen verfahrensbegleitenden Akteneinsichtsrechte sind parallel ausgestaltet.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 15 L 1487/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-11

Aktenzeichen: 15 L 1487/26

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2026:0811.15L1487.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: IFG NRW § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 2; GWB § 165

Leitsätze

Der Anspruch auf Informationszugang aus § 4 Abs. 1 IFG NRW besteht hinsichtlich der amtlichen Informationen bei einem Auftraggeber über das Vergabeverfahren auch während des Vergabenachprüfungsverfahrens und neben dem dort geregelten verfahrensbezogenen besonderen Akteneinsichtsrecht (§ 165 GWB). Die Informationszugangsrechte und allgemeinen verfahrensbegleitenden Akteneinsichtsrechte sind parallel ausgestaltet.

Tenor

  1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antrag der Antragstellerin auf Informationszugang zu den Verwaltungsakten über das Vergabeverfahren N05 der Antragsgegnerin (Planung Y. I.) unverzüglich zu bescheiden.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  1. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
  2. Der Tenor zu 1. soll den Beteiligten vorab telefonisch bekannt gegeben werden.

Gründe

Gründe

Der am 6. August 2026 um 22:33 Uhr rechtshängig gemachte Eilrechtsschutzantrag ist auszulegen (§§ 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

I. Der wörtlich zur gerichtlichen Entscheidung gestellte Antrag,

„Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Bearbeitung des Antrags der Antragstellerin auf Informationszugang vom 06.07.2026 nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss der anhängigen Nachprüfungsverfahren zurückzustellen; die Antragsgegnerin ist nicht berechtigt, die Bearbeitung dieses Antrags bis zum rechtskräftigen Abschluss der anhängigen Nachprüfungsverfahren zurückzustellen.“,

ist unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Antragsschrift auf das wahre Rechtsschutzziel gerichtet (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO),

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antrag der Antragstellerin auf Informationszugang zu den Verwaltungsakten über das Vergabeverfahren N05 der Antragsgegnerin (Planung Y. I.) unverzüglich zu bescheiden.

Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) heranzuziehen. Maßgebend ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und den sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Ist der Kläger im Verwaltungsprozess anwaltlich vertreten, kommt der Fassung des Klageantrags bei der Ermittlung des tatsächlich Gewollten zwar gesteigerte Bedeutung zu. Weicht das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung jedoch eindeutig ab, darf auch die Auslegung vom Antragswortlaut abweichen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 6 B 53.19 -, juris Rn. 3; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14. Juni 2024 - 15 L 888/24 -, juris Rn. 5.

Der erste Teilsatz des anwaltlich formulierten und rechtshängig gemachten (§ 90 VwGO) Antrags, die Bearbeitung des Informationszugangsantrags der Antragstellerin nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss der anhängigen Nachprüfungsverfahren zurückzustellen, ist im Kern auf unverzügliche Bescheidung des Zugangsantrags gerichtet, zu dem ein Ablehnungsbescheid noch nicht ergangen ist. Der als Feststellung formulierte zweite Halbsatz des Antrags ist, bei Lichte betrachtet, die Begründung für das Bescheidungsbegehren. Als isolierter Feststellungsantrag wäre er unzulässig, weil er hinter dem rechtsschutzintensiveren Verpflichtungsantrag zurückbleibt.

Über den anwaltlich sinngemäß auf Bescheidung gerichteten Antrag kann das Gericht nicht hinausgehen.

II. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Sie hat einen Anspruch auf Bescheidung ihres Informationszugangsantrags aus § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW -).

1. Dieser ist nicht während des anhängigen Vergabenachprüfungsverfahrens nach §§ 160 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) über § 4 Abs. 2 IFG NRW ausgeschlossen. Der Anspruch auf Informationszugang aus § 4 Abs. 1 IFG NRW besteht hinsichtlich der amtlichen Informationen bei der Antragsgegnerin über das Vergabeverfahren auch während des Vergabenachprüfungsverfahrens und neben dem dort geregelten verfahrensbezogenen besonderen Akteneinsichtsantrag. Die Informationszugangsrechte und allgemeinen verfahrensbegleitenden Akteneinsichtsrechte sind parallel ausgestaltet.

Konkurrenzfragen sind in jedem konkreten Einzelfall durch eine systematische, an Sinn und Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung der jeweiligen Informationszugangsrechte zu klären. Um die Bestimmung des Verhältnisses verschiedener Informationszugangsrechte untereinander vornehmen zu können, müssen vor allem deren jeweilige Regelungsmaterien berücksichtigt werden. Eine Vorrangigkeit im Sinne einer Ausschließlichkeit ist nur dort anzunehmen, wo die jeweiligen Rechte die gleichen Anliegen verfolgen und/oder identische Zielgruppen erfassen. Eine besondere Rechtsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW liegt daher nur dann vor, wenn ihr Anwendungsbereich in sachlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Informationen, die der Rechtsvorschrift unterfallen, und/oder in persönlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Personen, auf welche die Rechtsvorschrift Anwendung findet, beschränkt ist.

OVG NRW, Urteil vom 9. November 2006 - 8 A 1679/04 -, juris Rn. 95.

Wenn spezialgesetzliche Regelungen für einen gesonderten Sachbereich oder für bestimmte Personengruppen einen begrenzten Informationsanspruch vorsehen, ist deshalb im Einzelfall zu untersuchen, ob diese Grenzen auch für den Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW bindend sind. Das ist anzunehmen, wenn ein umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck des Spezialgesetzes zuwider laufen würde. Lässt sich derartiges nicht feststellen, gelangt der Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW zur Anwendung.

OVG NRW, Urteil vom 9. November 2006 - 8 A 1679/04 -, juris Rn. 97.

Für das insoweit vergleichbar ausgestaltete Bundesrecht kommt dem Akteneinsichtsrecht im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren gemäß § 165 GWB zunächst für den Zeitraum nach Abschluss eines Vergabeverfahrens kein Vorrang nach § 1 Abs. 3 IFG Bund gegenüber einem Anspruch aus § 1 Abs. 1 IFG Bund zu.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2025 - 10 C 5.24 -, juris Rn. 14 und 16, zu § 1 Abs. 3 IFG Bund.

Soweit § 165 GWB über die Akteneinsicht im Vergabenachprüfungsverfahren in der Literatur für den Zeitraum der Dauer eines Vergabenachprüfungsverfahrens als besondere Rechtsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 IFG NRW eingeordnet wird, vor Beginn und nach Abschluss eines Vergabenachprüfungsverfahrens jedoch nicht,

vgl. Frankewitsch, in: Pabst/Frankewitsch, Informationsfreiheitsgesetz NRW, 1. Auflage 2022, IFG NRW § 4 Rn. 125,

bzw. zur Vorgängernorm des § 111 GWB a.F. vertreten wurde, diese schließe das IFG NRW bei Vergabeverfahren unterhalb des Schwellenwertes aus,

vgl. VG Münster, Urteil vom 2. Oktober 2009 - 1 K 2144/08 -, juris Rn. 35,

ist dem nicht (mehr) beizutreten.

Zu § 3 Abs. 1 IFG K. war dies offen gelassen worden.

Vgl. VG Berlin, Urteil vom 16. Februar 2016 - 2 K 246.13 -, juris Rn. 23.

Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW treten die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes zurück, soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen. Schon das Tatbestandsmerkmal „soweit“ zeigt, dass jedenfalls nur solche Vorschriften als vorrangig in Betracht zu ziehen sind, die denselben Sachverhalt abschließend - sei es identisch, sei es abweichend - regeln.

OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2005 - 21 E 1487/04 -, juris Rn. 13 - 14.

§ 165 GWB regelt nicht denselben Sachverhalt wie § 4 Abs. 1 IFG NRW. § 165 GWB regelt die Akteneinsicht in „die Akten bei der Vergabekammer“ im Nachprüfungsverfahren und nicht (lediglich) sachlich identisch den Informationszugang zu den Vergabeakten bei der Antragsgegnerin. Der gegenständliche Regelungsbereich des § 165 GWB ist damit weiter, weil er die „Kammer“-Akte der Vergabekammer einschließt. Andererseits ist er hinsichtlich der möglichen Rechtsfolgen enger, weil er nur die Akteneinsicht regelt, der Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW indes hinsichtlich der Art des Informationszugangs weiter ist (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW).

Überdies schränkt § 165 GWB den Anwendungsbereich nicht in sachlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Informationen, die der Rechtsvorschrift unterfallen, und/oder in persönlicher Hinsicht ein.

§ 165 GWB ist nicht als geschlossenes System ausgestaltet, das einen Informationszugang ausschließlich während des laufenden Nachprüfungsverfahrens unter den dort geregelten Voraussetzungen zuließe. Dass der Gesetzgeber den Informationszugang zu den Akten „nur dann“ gewähren und für den Zeitraum nach Abschluss des Vergabeverfahrens einschließlich eines etwaigen Nachprüfungsverfahrens ausschließen wollte, lässt sich der Regelung nicht entnehmen und folgt auch nicht aus den Versagungsgründen des § 165 Abs. 2 GWB.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2025 - 10 C 5.24 -, juris Rn. 16.

Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts, dass die in § 165 Abs. 2 GWB aufgeführten wichtigen Gründe, insbesondere des Geheimschutzes oder der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, im Regelungskontext des Informationsfreiheitsgesetzes nach Maßgabe der Ausschlussgründe nach §§ 3 bis 6 IFG Bund zu berücksichtigen sind,

vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2025 - 10 C 5.24 -, juris Rn. 16,

gilt übertragen für die §§ 6 bis 8 IFG NRW.

Grundsätzlich geht das IFG NRW von einer Parallelität allgemeiner verfahrensbegleitender Akteneinsichtsrechte und des Informationszugangsanspruchs aus.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2005 - 21 E 1487/ 04 -, juris Rn. 19, zu bspw. § 25 SGB X und § 29 VwVfG NRW; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2025 - 10 C 5.24 -, juris Rn. 16, zu § 1 Abs. 1 und Abs. 3 IFG Bund.

2. Die weiteren Voraussetzungen, dass es sich um amtliche Informationen handelt, liegen vor. Die Antragsgegnerin hat keine Ausschlussgründe dargelegt. Sollten in den Akten über das Vergabeverfahren Inhalte enthalten sein, die dem Schutz behördlicher Entscheidungsbildungsprozesse (§ 7 IFG NRW), von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 8 IFG NRW) oder von schützenswerten personenbezogenen Daten (§§ 9, 10 IFG NRW) dienen, besteht für sie Gelegenheit, dem bei der Bescheidung Rechnung zu tragen.

III. Die Antragstellerin hat auch einen die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Mit ihrem Antrag begehrt sie keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Vorwegnahme der in einem künftigen Hauptsacheverfahren zu erstrebenden Entscheidung. Wird der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Informationszugangsantrag zu bescheiden, können danach herauszugebende Informationen nicht mehr zurückgehalten werden.

Solchen, die Hauptsache vorweg nehmenden Anträgen ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 6 VR 3.13 -, juris Rn. 5, m.w.N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Februar 2024 - 15 B 144/24 -, juris Rn. 28, vom 9. September 2021 - 15 B 1468/21 -, NWVBl 2022, S. 65 = juris Rn. 5, vom 28. Juni 2018 - 15 B 875/18 -, juris Rn. 29, und vom 8. Mai 2017 - 15 B 417/17 -, juris Rn. 8.

Die Sache ist eilbedürftig. Die Antragstellerin hat in ihrer Antragsschrift dargelegt, sie benötige Informationszugang vor dem 12. August 2026. Dem ohne besonderen Rechtsgrund bestehenden Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW steht nicht entgegen, dass damit eventuell Informationen erlangt werden können, die die Antragstellerin in einem anderen Rechtsstreit verwenden kann. Versagungsgründe nach dem IFG NRW hat die Antragsgegnerin nicht aufgezeigt und solche drängen sich auch nicht auf.

IV. Die Kostenentscheidung zulasten der unterlegenen Antragsgegnerin beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

V. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der für den Informationszugangsanspruch anzusetzende Auffangstreitwert (5.000 Euro) ist nicht wegen Vorläufigkeit einer Entscheidung zu halbieren, weil das Eilverfahren den Streit um den Bescheidungsanspruch in der Hauptsache vorwegnimmt, Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

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