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8 L 1043/26•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2026-07-31, 8 L 1043/26
8 L 1043/26Tribunal administratif31 juil. 2026
Die Verurteilung eines Ausländers wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB) kann ein generalpräventives Ausweisungsinteresse i. S. d. § 53 Abs. 1 AufenthG begründen. Dies gilt insbesondere, wenn der Ausländer einem Repräsentanten des deutschen Rechtsstaates schwerste gesundheitliche Schaden zugefügt hat, welcher den Geschädigten voraussichtlich sein Leben lang beeinträchtigen wird. In diesem Fall besteht an einer Abschreckungswirkung für künftige Fälle ein besonders hohes öffentliches Interesse.
Entscheidungsdatum: 2026-07-31
Aktenzeichen: 8 L 1043/26
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2026:0731.8L1043.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: AufenthG § 53 Abs. 1; StGB § 114
Die Verurteilung eines Ausländers wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB) kann ein generalpräventives Ausweisungsinteresse i. S. d. § 53 Abs. 1 AufenthG begründen. Dies gilt insbesondere, wenn der Ausländer einem Repräsentanten des deutschen Rechtsstaates schwerste gesundheitliche Schaden zugefügt hat, welcher den Geschädigten voraussichtlich sein Leben lang beeinträchtigen wird. In diesem Fall besteht an einer Abschreckungswirkung für künftige Fälle ein besonders hohes öffentliches Interesse.
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 3288/26 im Hinblick auf die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. Mai 2026 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
bleibt ohne Erfolg.
Der Antrag ist unbegründet sowohl in Bezug auf die Ausweisungsentscheidung (Ziffer 1. der Ordnungsverfügung), die Abschiebungsandrohung (Ziffer 4. der Ordnungsverfügung), als auch den Erlass der Einreise- und Aufenthaltsverbote nebst Befristungsentscheidungen (Ziffern 3 bzw. 5. der Ordnungsverfügung).
Der Antrag ist in Bezug auf die Ausweisungsentscheidung der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18. Mai 2025 zulässig aber nicht begründet.
Die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Mai 2026 enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO genügt insoweit den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Ob diese Begründung im vorliegenden Fall im Einzelnen zutreffend ist und das besondere Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung hinreichend zu rechtfertigen vermag, ist für die rein formale Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ohne Bedeutung.
Die Kammer hat gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine eigenständige Abwägung der einander widerstreitenden Interessen vorzunehmen. In dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Erweist sich der angegriffene Verwaltungsakt danach als offensichtlich rechtswidrig, kann an dessen sofortiger Vollziehung ein öffentliches Interesse nicht bestehen, so dass das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, besteht hingegen regelmäßig - bei Vorliegen eines entsprechenden Dringlichkeitsbedürfnisses - ein überwiegendes öffentliches Interesse an dem Sofortvollzug.
Die in Anwendung der vorstehenden Grundsätze vorgenommene Abwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die angegriffene Ausweisung erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Ein öffentlich-rechtliches Bedürfnis (Dringlichkeitsinteresse) an der sofortigen Vollziehbarkeit der Ausweisung liegt vor. Dieses ergibt sich sowohl aus der bestehenden Wiederholungsgefahr, als auch generalpräventiven Erwägungen. Insoweit wird zur Begründung auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid vom 18. Mai 2026 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).
Die Ausweisung mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 18. Mai 2026 ist offensichtlich rechtmäßig erfolgt.
Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Ausweisungsregelungen der §§ 53 ff. AufenthG, ist die im Klageverfahren 8 K 3288/26 streitgegenständliche Ausweisung des Antragstellers im derzeitigen Zeitpunkt rechtlich nicht zu beanstanden.
Vgl. zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt: BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 - 1 C 45/06 -, juris, Rn. 12 ff.,
Die streitgegenständliche Ausweisung ist nach §§ 53 ff AufenthG als sogenannte gebundene Entscheidung offensichtlich rechtmäßig. Dies gilt jeweils selbsttragend sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen.
Sie findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
Die Ausweisung setzt neben der Gefährdung der in § 53 Abs. 1 AufenthG bezeichneten Schutzgüter eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls voraus, die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird. Die Abwägung erfolgt dabei nicht auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen eines der Ausländerbehörde eröffneten Ermessens, sondern auf der Tatbestandsseite einer nunmehr gebundenen Ausweisungsentscheidung und ist damit gerichtlich voll überprüfbar. Der Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG erfährt durch die weiteren Ausweisungsvorschriften mehrfache Konkretisierungen. So wird einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen in den §§ 54 und 55 AufenthG von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als entweder "besonders schwerwiegend" (Absatz 1) oder als "schwerwiegend" (Absatz 2). Bei der Abwägung sind schließlich gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2023 - 1 C 32.22 -, juris, Rn. 9 und vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, BVerwGE 175, 16 = juris, Rn. 26.
Knüpft die Annahme, dass der Aufenthalt eines Ausländers die öffentliche Sicherheit gefährdet, an ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse an, bedarf es einer Prognose zur Wiederholungsgefahr. Diese ist von den Ausländerbehörden und den Verwaltungsgerichten eigenständig zu treffen, ohne dass diese an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich gebunden sind. Bei der Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe einer verhängten Strafe, die Schwere einer konkret begangenen Straftat und die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Für die Feststellung der entscheidungserheblichen Wiederholungsgefahr nach dem Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG gilt ein differenzierender Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit gilt - wie ganz allgemein im Polizeirecht - der Grundsatz der sogenannten relativen Wiederholungswahrscheinlichkeit. Das bedeutet: An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Danach sind für bestimmte Fallgruppen besonders schwerer und schädlicher Delikte an den Grad der Wiederholungswahrscheinlichkeit regelmäßig nur geringere Anforderungen zu stellen. Zu diesen Fallgruppen gehören vor allem Gewalttaten.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Oktober 2012 - 1 C 13.11 -, BVerwGE 144, 230 = juris, Rn. 18 und vom 15. Januar 2013 - 1 C 10.12 -, juris, Rn. 15 ff.; OVG NRW, Urteil vom 19. September 2024 - 18 A 1327/22 -, juris, Rn. 97 ff., m. w. N*.*
Daneben können auch allein generalpräventive Gründe ein Ausweisungsinteresse begründen. Vom Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann nämlich auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen. Eine generalpräventiv motivierte Ausweisung ist demgegenüber ausgeschlossen, wenn der Sachverhalt Besonderheiten, insbesondere derart singuläre Züge aufweist, dass eine angemessene generalpräventive Wirkung der Ausweisung nicht zu erwarten ist bzw. ein Bedürfnis für ein generalpräventives Einschreiten nicht besteht.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. März 2025 - 1 C 15.23 -, juris, Rn. 15 und 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 -, BVerwGE 162, 349 = juris, Rn. 16 m. w. N. sowie Beschluss vom 11. Dezember 2024 - 1 B 13.24 -, juris, Rn. 6 m. w. N.
Die Ausweisung des Antragstellers ist vorliegend bereits aus spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt.
Die nach § 54 AufenthG vorzunehmende Ermittlung und Gewichtung des spezialpräventiven Ausweisungsinteresses hat - wie ausgeführt - vor dem Hintergrund aller Umstände der strafgerichtlichen Verurteilung, insbesondere auch der Art und des Gewichts, der Ausführung und der Häufigkeit der Straftaten sowie der Erwägungen des Strafgerichts zu erfolgen. Bei der Prüfung, ob eine Wiederholungsgefahr besteht, ist maßgeblich abzustellen auf die Gesamtpersönlichkeit des Täters, das abgeurteilte Verhalten, Art und Ausmaß der möglichen Schäden und die Persönlichkeitsentwicklung nach der Straftat bis zum maßgeblichen Zeitpunkt.
Unter Zugrundelegung der aufgezeigten Maßstäbe ist hier vom Vorliegen eines Grades konkreter Wiederholungsgefahr auszugehen, welcher die Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen rechtfertigt. Es lässt sich auch unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung bis heute eine neuerliche Delinquenz des Antragstellers mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit nicht ausschließen und besteht daher derzeit keine verlässliche Grundlage für die Annahme einer günstigen Legalprognose.
Dies gilt auch und gerade unter Würdigung der vom Antragsteller begangener und abgeurteilten Straftaten, namentlich der Straftaten vom Tatgeschehen am 11. September 2022.
Gegen den Antragsteller besteht im Hinblick auf die durch das Amtsgericht GreifswaldC. - Schöffengericht - mit Urteil vom 23. Mai 2023 erfolgte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte und mit gefährlicher Körperverletzung sowie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte und mit versuchter Körperverletzung (vgl. Urteil des Amtsgerichts GreifswaldC. - Schöffengericht - vom 23. Mai 2023, Beiakte 1 in 8 K 3288/26, Bl. 587 ff.) ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1, 1a Buchst. b) und e) AufenthG.
Dem Urteil liegt folgendes tatrichterlich festgestelltes Geschehen zugrunde: Im Zuge einer Auseinandersetzung bedrängte der Antragsteller einen Polizisten, welcher versuchte, das Annähern durch Auflegen der flachen Hand auf die Brust zu verhindern. Plötzlich nahm der Antragsteller etwas Anlauf, bückte sich, fasste mit beiden Händen die Beine des Polizisten und zog sie dann nach hinten, um den Polizisten zu Fall zu bringen. Wie geplant, kam dieser ungebremst zu Fall und schlug mit dem Hinterkopf auf den Betonboden auf. Danach fixierte ein weiterer Polizist den Antragsteller, welcher sich weiterhin heftig wehrte und versuchte, durch Umsichschlagen der Festnahme zu entgehen. Aufgrund der Verletzung durch den Sturz auf den Hinterkopf musste sich der Geschädigte mehreren Kopfoperationen unterziehen und erlitt bleibende Schäden in Form von einer armbetonten Tetraparese, Stand- und Gangunsicherheiten, kognitive Defizite und Störungswahrnehmungen. Er ist dienstunfähig, auf einen Rollator angewiesen und durch dieses Ereignis auch psychisch schwer betroffen. Hiermit erfüllte der Antragsteller die Straftatbestände nach § 113 Abs. 1 StGB, § 114 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB und § 223 Abs. 2 StGB. Laut den Ausführungen des Amtsgerichts GreifswaldC. im Urteil vom 23. Mai 2023 hat dieses zu Lasten des Antragstellers ein erhebliches Handlungs- und Erfolgsunrecht gewertet, weil er dem Polizisten - dem Geschädigten - aus einem nichtigen Anlass heraus eine Körperverletzung zugefügt habe, die zu schweren Verletzungsfolgen geführt habe. Der Staat dürfe es nicht akzeptieren, dass diejenigen attackiert würden, die die Bevölkerung schützen. Der Angeklagte habe seiner Aggressivität ungehindert freien Lauf gelassen. Seine kriminelle Energie sei beachtlich gewesen, zumal angesichts der nur geringen alkoholischen Beeinflussung, ein erhebliches Aggressionspotential vorhanden sei, dass sich bei der Tat ungebremst seinen Weg gebahnt habe. Die Verletzungen, die sich der Geschädigte zugezogen habe, seien erheblich und eine Besserung der Verletzungsfolgen sei nicht erkennbar. Durch seine Tat habe der Antragsteller einem Repräsentanten des deutschen Rechtsstaates schwersten Schaden zugefügt, der diesen mutmaßlich für den Rest seines Lebens begleiten werde.
Vor dem Hintergrund dieser Verurteilung ist im Hinblick auf die Bedrohung höchster Rechtsgüter wie Leib und Leben, die vom Verhalten des Antragstellers potentiell ausgeht, mit der hier gebotenen Wahrscheinlichkeit eine fortbestehende Wiederholungsgefahr anzunehmen. Denn vorliegend sind unter Berücksichtigung des Rangs des bedrohten Rechtsguts und des damit einhergehenden potentiellen folgenschweren Schadens an die Wahrscheinlichkeit eines weiteren Schadenseintritts prognostisch geringe Anforderungen zu stellen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahen sind. Das festgestellte erhebliche Aggressionspotential des Antragstellers sowie die konkrete Begehung der Tat, nämlich dass der Antragsteller seinen Angriff so durchführte, dass der Geschädigte ohne Möglichkeit einer Abfederung mit seinem Hinterkopf auf dem Boden aufschlug, wodurch die erheblichen Verletzungen und bleibenden Beeinträchtigungen resultierten, spricht für eine fortbestehende Wiederholungsgefahr mit der hier gebotenen Wahrscheinlichkeit.
Eine Legalprognose zugunsten des Antragstellers lässt sich derzeit auch unter Berücksichtigung der strafvollstreckungsgerichtlichen Entscheidungen nicht herleiten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Landgerichts RostockY. vom 27. Mai 2025, wonach die Verbüßung der Freiheitsstrafe nach Ablauf von mehr als 2/3 die Reststrafe auf Grundlage des forensisch-psychiatrischen Gutachtens zur Kriminalprognose vom 10. Mai 2025 (vgl. Beiakte 1 in 8 K 3288/26, Bl. 425, 659 - 701 sowie Bl. 71 - 113 der Gerichtakte 8 K 3288/26) zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auch unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung kann derzeit keine für den Antragsteller günstigere Legalprognose getroffen werden, die ein spezialpräventives Interesse an der Ausweisung entfallen ließe.
In den Fällen wie diesem, in denen nach Vollstreckung eines Teils einer Freiheitsstrafe der Strafrest nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt wird, entfaltet eine prognostische Beurteilung des Strafgerichts über das künftige Verhalten des verurteilten Ausländers im Rahmen der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
vgl. unter anderem BVerwG, Urteile vom 15. Januar 2013 - 1 C 10.12 -, vom 13. Dezember 2012 - 1 C 20.11 - und vom 2. September 2009 - 1 C 2.09 -, juris,
keine rechtliche Bindung für die Einschätzung der Ausländerbehörde und nachfolgend des Gerichts, ob mit erneuten Verfehlungen des Ausländers gerechnet werden muss. Zwar mögen Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 Abs. 1 StGB über die Aussetzung der Verbüßung des Restes einer Freiheitsstrafe bei der zu treffenden Prognose ein wesentliches Indiz darstellen; sie begründen nach der vorgenannten Rechtsprechung allerdings keine Vermutung für das Fehlen einer Rückfallgefahr im Sinne einer Beweiserleichterung. Vielmehr trifft das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der individuellen Wiederholungsgefahr im Rahmen einer Ausweisung eine eigenständige Prognoseentscheidung.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2009 - 1 B 20.08 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Juni 2026 - 24 L 1315/25 -, juris Rn. 46 - 47.
Denn anders als im strafgerichtlichen Verfahren ist vorliegend nicht auch die Frage der Resozialisierung entscheidungserheblich mit zu berücksichtigen, sondern unter gefahrenabwehrrechtlichen Gesichtspunkten die prognostische Beurteilung in den Blick zu nehmen, ob es dem Betroffenen gelingen wird, ein straffreies Leben zu führen - und zwar auch über eine etwaige Bewährungszeit hinaus.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 31. März 2021 - 10 ZB 20.2091 -, juris Rn. 13 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Juni 2026 - 24 L 1315/25 -, juris Rn. 73 - 74.
Ferner ist in einem ausländerrechtlichen Ausweisungsverfahren eine regelmäßig über die strafgerichtlichen Kriterien hinausgehende Ebene in den Blick zu nehmen, indem es die Frage zu beantworten gilt, ob das Risiko des Misslingens der Resozialisierung von der hiesigen Gesellschaft zu tragen ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2024 - 17 B 1199/23 -; vorgehend Beschluss der Kammer vom 18. Oktober 2023 - 8 L 612/23 -.
Maßgeblich sind danach die im entscheidungserheblichen Zeitpunkt tatsächlich vorhandenen Integrationsfaktoren, wobei das Potenzial, sich während der etwaigen Bewährungszeit straffrei geführt zu haben, nur ein solcher Faktor ist, aber für sich genommen (regelmäßig) nicht ausreichend ist, eine Wiederholungsgefahr zu verneinen.
Vgl. BVerwG, u.a. Urteil vom 15. Januar 2013 - 1 C 10.12 -, juris.
Dies gilt auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit Beschlüssen vom 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 - sowie vom 6. Dezember 2021 - 2 BvR 860/21 -. Nach den dortigen Ausführungen wird sich im Falle eines besonders schwer wiegenden Bleibeinteresses des Ausländers nach einer Strafaussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer zwar eine relevante Wiederholungsgefahr nur dann bejahen lassen, wenn die ausländerrechtliche Entscheidung auf einer breiteren Tatsachengrundlage als derjenigen der Strafvollstreckungskammer getroffen wird, etwa wenn Ausländerbehörde oder Gericht ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben haben, welches eine Abweichung zulässt, oder wenn die vom Ausländer in der Vergangenheit begangenen Straftaten fortbestehende konkrete Gefahren für höchste Rechtsgüter erkennen lassen.
Vor diesem Hintergrund ist eine konkrete Wiederholungsgefahr auch unter Berücksichtigung der strafvollstreckungsrechtlichen Entscheidung des Landgerichts RostockY. vom 27. Mai 2025 zu bejahen. In Würdigung der Straftaten und der Persönlichkeit des Antragstellers reichen die im psychologischen Sachverständigengutachten zur Kriminalprognose festgestellten, zu Gunsten des Antragstellers sprechenden Umstände nicht aus, um bereits jetzt anzunehmen, dass er keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Dieses fortbestehende Risiko ist von der hiesigen Gesellschaft nicht zu tragen, da konkrete Gefahren für höchste Rechtsgüter (Leben und Gesundheit der hiesigen Bevölkerung) erkennbar sind.
Der Beschluss des Landgericht Y. Rostocks vom 27. Mai 2025 zur Strafaussetzung zur Bewährung der mit Urteil des Amtsgericht RostockY. verhängte Freiheitsstrafe wurde im Wesentlichen unter Bezugnahme auf das forensisch-psychiatrischen Gutachten zur Kriminalprognose vom 10. Mai 2025 (vgl. Beiakte 1 zu 8 K 3288/26, Bl. 659 - 701) begründet. Das forensisch-psychiatrischen Gutachten gelangte zu dem Ergebnis, dass die durch die Taten zugrunde getretene Gefährlichkeit des Antragstellers nicht mehr fortbestehe: Die vorhandenen Schutzfaktoren, die familiäre Einbindung, die berufliche Perspektive sowie die Abstinenz und psychische Stabilisierung im Laufe der Haftzeit sprächen gegen eine fortdauernde Gefährdung für die Allgemeinheit. Aufgrund der positiven Entwicklung im Vollzug, der stabilen sozialen Einbindung und der gezeigten Einsicht sei eine erneute Gewaltstraftat alles in allem eher als unwahrscheinlich zu bewerten. Zugunsten des Antragstellers ist nach den gutachterlichen Ausführungen zu berücksichtigen, dass der Antragsteller die schwere Verletzung des Geschädigten bereue, und dass die Anlasstat ein singuläres Ereignis gewesen sei, ausgelöst durch eine situative Eskalation unter Alkoholeinfluss, ohne dass eine Deliktsserie oder Zunahme der Frequenz vorläge. Zur Tateinsicht des Antragstellers stellte das Gutachten im Einzelnen fest: Der Antragsteller übernehme für seine Tat die Verantwortung, habe aber angegeben, er habe die Einzelheiten etwas anders in Erinnerung, wie es im Urteil stehe: Er habe den Polizisten eher „aus Versehen" geschubst, als dieser ihn fixieren wollte. Er könne sich nicht daran erinnern, dass er die Polizisten zuvor bedrängt hätte. Er habe noch nie jemand in seinem Leben verletzt. Er habe an dem Abend nur nach Hause gewollt. Er könne sich nicht daran erinnern, dass er sich der nachfolgenden Festnahme widersetzt habe. Das Ganze habe nur drei Sekunden gedauert. Er habe die „falschen Freunde" gehabt, mit denen wolle er nichts mehr zu tun haben. Auf Grundlage dieser Aussagen wurde gutachterlich eine teilweise Schuldprojektion und Bagatellisierungstendenz beim Antragsteller festgestellt, das psychologische Sachverständigengutachten kam aber insgesamt zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller seine Tat und die Folgen - auch für den verletzten Polizisten - sehr bereue. Im Rahmen der Feststellungen des Gefährlichkeitsprognosegutachtens wurden damit trotz des für den Antragsteller positiven Gesamtergebnisses auch „vorhandene vulnerablen Risikofaktoren“ festgestellt, die dazu führten, dass eine positive Perspektiventwicklung zwar bejaht werden konnte, aber zur Sicherung der Resozialisierung und zur Überwachung der Einhaltung der Auflagen die Betreuung durch die Bewährungshilfe für erforderlich sowie eine Anbindung an Suchthilfen und regelmäßige Kontrollmaßnahmen für sinnvoll gehalten wurde. Insbesondere bestehe laut der gutachterlichen Ausführungen eine gewisse Gefahr einer Rückkehr zu früheren Bewältigungsstrategie, wenn der Antragsteller in Freiheit erneut mit belastenden Situationen konfrontiert werde. Der Sachverständige zeigte sich überzeugt davon, dass die Risikofaktoren durch angemessene Nachsorgemaßnahmen und soziale Stabilisierung deutlich reduziert werden könnten. Eine enge Anbindung an therapeutische und soziale Unterstützungsstrukturen durch die Bewährungshilfe sei essenziell, um das Risiko einer Rückfälligkeit weiter zu minimieren und eine dauerhafte Resozialisierung zu ermöglichen und den Übergang in die Freiheit sozial und rechtlich abzusichern. Unter Berücksichtigung all dieser Tatsachen, Kriterien und Aspekte sei derzeit von einer günstigen Entlassungsprognose auszugehen. Die positive Bewährungsprognose wurde auch vor dem Hintergrund gestellt, dass der Antragsteller sich zur Beachtung seiner Auflagen bereit erklärte.
Nach dem oben Gesagten ist trotz des für den Antragsteller sprechenden Gesamtergebnisses des Gefährlichkeitsprognosegutachtens - und auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die gutachterliche Prognose bestätigt hat, da der Antragsteller nach dem vorliegenden BZR-Auszug von Januar 2026 nicht mehr straffällig geworden ist - die ausländerrechtliche Beurteilung der Wiederholungsgefahr im Sinne der spezialpräventiven Ausweisung nach den §§ 53 ff AufenthG anders zu beurteilen.
Vorliegend ist zunächst ein längerer Zeitraum in den Blick zu nehmen. Denn insoweit geht es um die Beurteilung, ob es dem Antragsteller gelingen wird, auch über den geltend gemachten straffreien Zeitraum seit den zuletzt abgeurteilten Straftaten - und die hier festgesetzte Bewährungszeit von (noch) ca. zwei Jahren hinaus - ein straffreies Leben zu führen. Insoweit ist zu beachten, dass die Legalprognose des Gefährlichkeitsprognosegutachtens - wie ihm Rahmen der Aussetzungsentscheidung nach § 57 StGB vorgesehen - selbstredend unter der Bedingung einer engmaschigen Bewährungsbegleitung gestellt wurde und unter diesen Bedingungen die Rückfallwahrscheinlichkeit als gering eingestuft wurde. Die durch Beschluss des Landgericht Y. Rostocks vom 27. Mai 2025 festgesetzte Bewährungszeit ist zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht abgelaufen. Für die ausländerrechtlicher Prognose ist indes - wie ausgeführt - entscheidend, ob der Antragsteller sich auch ohne den Druck einer fortlaufenden Bewährung weiterhin straffrei führen wird. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller zwischenzeitlich einen grundlegenden Läuterungsprozess vollzogen und die Gebote der Rechtsordnung so nachhaltig verinnerlicht hätte, dass die Begehung neuerlicher Straftaten ohne den Druck des Strafvollzugs bzw. einer fortlaufenden Bewährung mit der gebotenen Sicherheit ausgeschlossen werden könnten, sind aus Sicht des Gerichts nicht in hinreichendem Maße geben. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass laut den Darlegungen des forensisch-psychologischen Gutachtens ein grundlegender Läuterungsprozess des Antragstellers letztlich nur bedingt festzustellen war, wie aus den gutachterlich festgehaltenen Äußerungen des Antragstellers deutlich wird.
Für eine positive Prognose ist weiterhin nicht ausreichend, dass der Antragsteller nicht erneut straffällig wird, sondern auch, inwieweit er sich in die hiesigen Verhältnisse integriert. Für eine fortlaufende Integration ist allerdings wenig vorgetragen. Zugunsten des Antragstellers mag berücksichtigt werden, dass er vor seiner Inhaftierung jedenfalls beruflich insoweit integriert war, dass er nach eignen Angaben von Januar 2021 bis zu Inhaftierung Vollzeit in der Firma Götz PersonalmanagementK. GmbH als Produktionshelfer gearbeitet hat. Hinsichtlich weiterer Integrationsleistungen nach der Haftentlassung ist aber wenig vorgetragen. Der Antragsteller hatte angegeben, er wolle nach seiner Haftentlassung in GelsenkirchenL. bei seiner Schwester leben und eine Ausbildung im IT-Bereich aufnehmen. Ferner befindet sich im Verwaltungsvorgang ein Arbeitsvertrag, nach welchem der Antragsteller seit dem 6. August 2025 für 40 Stunden im Monat als Kassierer im Supermarkt arbeite. Allein die Tatsache, dass der Antragsteller in GelsenkirchenL. bei seiner Schwester untergekommen ist und möglicherweise geringfügig beschäftigt ist, reicht nicht aus, um eine Integration in einem Maße anzunehmen, die einer erneuten Straffälligkeit mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit entgegensteht. Weitere Integrationsleistungen sind nicht vorgetragen.
Unter eingehender Würdigung der dargestellten Umstände der Straftat und der persönlichen Verhältnisse des Antragstellers und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls gemäß § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG fällt die am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichtete Abwägungsentscheidung über die Zulässigkeit der hier (auch) spezialpräventiv motivierten Ausweisung, bei der alle für und gegen die Ausweisung sprechenden Umstände zu berücksichtigen sind und dann zu entscheiden ist, ob eine Ausweisung unter Beachtung der Kriterien des Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) zulässig ist, hier unter Berücksichtigung der vorausgegangenen Erwägungen mithin bei summarischer Prüfung im Ergebnis zulasten des Antragstellers aus.
Dies gilt auch vor dem Hintergrund der Bleibeinteressen (§ 55 AufenthG) des Antragstellers. Dass der Antragsteller insofern durch die Ausweisung in seiner etwaigen weiteren Lebensplanung eingeschränkt wird, hat er durch das von ihm gezeigte strafrechtliche Verhalten selbst zu vertreten. Denn auch unter Abwägung der Bleibeinteressen des Antragstellers überwiegt hier das Schutzinteresse vor einer konkreten Wiederholung einer einschlägigen Straftat durch den Antragsteller.
Ein besonders schwer wiegendes oder schwer wiegendes Bleibeinteresse des Antragstellers nach § 55 Abs. 1 oder 2 AufenthG ergibt sich zunächst nicht aus der Tatsache, dass die zuvor mit dem Antragsteller betraute Ausländerbehörde, der Landkreis GreifswaldC., dem Antragsteller zeitweise eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG erteilt hatte, bzw. der Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG möglicherweise auch heute noch Fiktionswirkung gehabt haben könnte. Dies ist schon deshalb ohne Belang, weil nur eine tatsächlich erteilte Aufenthaltserlaubnis den Besitz einer solchen i. S. d. § 55 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG darstellt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2023 - 1 C 32.22 -, juris Rn. 13; BT-Drs. 18/4097, S. 54; Sächsisches OVG, Urteil vom 18. Oktober 2018 - 3 A 756/16 -, juris Rn. 42; Urteil der Kammer vom 14. Februar 2019 - 8 K 1382/17 - juris Rn. 67.
Auch sonst streiten keine „vertypten“ Bleibeinteressen i. S. d. § 55 AufenthG zugunsten des Antragstellers. Über rechtlich relevante familiäre Bindungen im Bundesgebiet verfügt der Antragsteller nicht, die Beziehung des volljährigen Antragstellers zu seiner volljährigen Schwester ist hierfür nicht ausreichend. Ob die Beziehung des Antragstellers zu seiner deutschen Partnerin nach dem Umzug nach GelsenkirchenL. noch besteht, hat dieser nicht dargelegt.
Dafür, den Bleibeinteressen des Antragstellers in der Abwägung geringes Gewicht beizumessen, spricht ferner, dass er sein Herkunftsland zwar minderjährig aber immerhin erst mit 17 Jahren verlassen hat. Anhaltspunkte für eine Entwurzelung des Antragstellers bestehen nicht. Daher ist davon auszugehen, dass dem Antragsteller als junger, gesunder Mann die Reintegration in die syrischen Lebensverhältnisse ohne weiteres gelingen wird, zumal er nach eigenen Angaben in Syrien eine Ausbildung im IT-Bereich absolviert hat. Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe in seinem Herkunftsland keine persönlichen Kontakte mehr, spricht dies ersichtlich gegen seine Darstellungen im Strafvollzug, dass er aufgrund seiner Sorge um die in Syrien lebenden Verwandten - insbesondere seine Mutter - psychisch belastet sei. Dies kann jedoch nach dem oben Gesagten dahinstehen, da der Antragsteller auf die Unterstützung anderer nicht angewiesen ist. Selbst wenn der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Syrien auf gewisse Schwierigkeiten stoßen sollte, erreichen diese Schwierigkeiten derzeit jedenfalls nicht annähernd ein solches Maß, dass sich die Rückkehr unter Beachtung der verfassungsrechtlichen und konventionsrechtlichen Vorgaben zum Schutz des Privatlebens (Art. 8 EMRK) als unzumutbar darstellt.
Im Übrigen sind nach den vorliegenden Erkenntnissen unter Berücksichtigung verfassungs- und / oder völkerrechtlicher Garantien keine Umstände greifbar ersichtlich oder vom Antragsteller vorgetragen worden, die geeignet wären, das hier auf den Antragsteller bezogene aktuelle besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse zu relativieren.
Auch solche Nachteile, die das Gewicht eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nicht erreichen, aber gleichwohl so erheblich sind, dass sie sich auf die durch Art. 7 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) und Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Belange des Antragstellers auswirken könnten,
vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, BVerwGE 175, 16 = juris, Rn. 35,
sind nicht ersichtlich. Die vom Antragsteller eingewandten zielstaatsbezogene Nachteile und Gefahren i. S. d. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG, die in der vorliegenden Fallkonstellation der Prüfung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - unterliegen, sind im Rahmen der Ausweisungsentscheidung nicht in Blick zu nehmen.
Vgl. mit Blick auf Urteil des Europäische Gerichtshofs vom 17. Oktober 2024 - C-156/23 -, juris; Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländer 15. Aufl. 2025, AufenthG § 53 Rn. 76.
Vor dem Hintergrund der vorliegenden Taten des Antragstellers ist vorliegend auch die aus generalpräventiven Gründen ausgesprochene Ausweisung des Antragstellers selbsttragend offensichtlich rechtmäßig.
Eine Ausweisung kann namentlich auch aus rein generalpräventiven Gründen erfolgen.
Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. u.a. Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 15.23 -, juris Rn. 14 m.w.N.
Dass der Antragsteller zu einer der privilegierten Personengruppen gehören würde, bei denen dies gesetzlich von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. z.B. § 53 Abs. 3 AufenthG), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Bei (allein) generalpräventiv begründeten Ausweisungen sind an das Ausweisungsinteresse im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders hohe Anforderungen zu stellen. In diesen Fällen ist es erforderlich, dass die den Ausweisungsanlass bildende Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch die Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Dabei kommt es stets auf die besondere Schwere der Straftat im Einzelfall an. Dies setzt voraus, dass die konkreten Umstände der begangenen Straftat oder Straftaten ermittelt und individuell gewürdigt werden. Die besondere Schwere der Straftat im Hinblick auf die verhaltenssteuernde Wirkung der Ausweisung auf andere Ausländer erfordert, dass von einer derartigen Straftat eine besonders hohe Gefahr für den Staat oder die Gesellschaft ausgeht, wie dies unter anderem bei Drogendelikten oder Straftaten aus dem Bereich der organisierten Kriminalität der Fall sein kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 15.23 -, juris Rn. 15.
Eine generalpräventive Ausweisung kommt zudem nur dann in Betracht, wenn bei der jeweils in Rede stehenden Art von Straftaten nach der Lebenserfahrung damit zu rechnen ist, dass sich andere Ausländer von einer Ausweisung beeindrucken lassen. Daran fehlt es zum Beispiel, wenn potentielle Täter in vergleichbaren Situationen nicht hinreichend rational handeln oder wenn die Anlasstat durch besondere individuelle Umstände der Täter-Opfer-Beziehung geprägt ist.
Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 3. September 2025 - 2 LA 217/23 -, juris Rn. 19 ff. m. w. N*.*
Dass die Anlasstat der Ausweisung besonders schwer wiegt, von einer derartigen Straftat - zumal im vorliegenden Kontext - eine besonders hohe Gefahr für den Staat oder die Gesellschaft ausgeht und deshalb ein dringendes Bedürfnis besteht, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch die Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten, hält die Kammer vorliegend für hinreichend wahrscheinlich:
Die hier in den Blick zu nehmende Anlasstat ist die Verurteilung des Antragstellers wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte und mit gefährlicher Körperverletzung sowie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte und mit versuchter Körperverletzung, Straftatbestände nach § 113 Abs. 1 StGB, § 114 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB und § 223 Abs. 2 StGB (vgl. Urteil des Amtsgerichts GreifswaldC. - Schöffengericht - vom 23. Mai 2023, Beiakte 1 in 8 K 3288/26, Bl. 587 ff.).
Der begangene tätliche Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB) begründet ein generalpräventives Ausweisungsinteresse. Bei dem Delikt des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte handelt es sich um ein Delikt dessen Begehung nicht nur die körperliche Integrität der betroffenen Beamtinnen und Beamten sondern auch staatliche Vollstreckungsinteressen beeinträchtigt. Tätliche Angriffe auf Vollstreckungsbeamte beeinträchtigen in erheblichem Maße die öffentliche Sicherheit und Ordnung, an einer entsprechenden generalpräventiven Abschreckung besteht ein hohes öffentliches Interesse. Diese Wertung hat auch in § 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. e AufenthG Niederschlag gefunden, wonach im Falle der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse besteht.
Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 12. Oktober 2020 - 10 B 20.1795 -, Rn. 34, juris, m.w.N.
Umstände, nach denen der vorliegenden Anlasstat die Eignung als generalpräventiver Ausweisungsanlass fehlen würde, weil sie durch besondere individuelle Umstände einer Täter-Opfer-Beziehung geprägt wären oder ihr ein nicht hinreichend rationales Täterverhalten zugrunde läge, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die vorliegende Anlasstat ist typischerweise - und auch hier - nicht durch besondere individuelle, auf andere Sachverhalte nicht übertragbare Umstände geprägt. Sie weist keine derart singulären Züge auf, dass ihr einzelfallübergreifende Bedeutung nicht zukommt und eine Abschreckungswirkung für zukünftige Fälle daher nicht eintreten kann. Taten dieses Deliktstyps stellen typischerweise auch keine Beziehungs- oder Affekttaten da, sodass eine konsequente Ausweisungspraxis tatsächlich geeignet ist, Ausländer von entsprechenden Straftaten abzuhalten.
Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 12. Oktober 2020 - 10 B 20.1795 -, juris Rn. 34, m.w.N.
Dies gilt auch hier, insbesondere unter Zugrundelegung der besonderen Tatumstände, da der Antragsteller einem Repräsentanten des deutschen Rechtsstaates schwersten Schaden zugefügt hat, der zu dessen Dienstunfähigkeit führte und den Geschädigten voraussichtlich sein Leben lang beeinträchtigen wird. Vor diesem Hintergrund besteht an einer Abschreckungswirkung für künftige Fälle hier ein besonders hohes öffentliches Interesse.
Die Ausweisung ist im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung auch verhältnismäßig, da das generalpräventive Ausweisungsinteresse die Bleibeinteressen des Antragstellers überwiegt.
Für die Bewertung des der Ausweisung entgegenstehenden Bleibeinteresses ist entscheidend die umfassende, einzelfallbezogene Abwägung nach § 53 Abs. 2 AufenthG, die insbesondere unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Art. 8 EMRK zu erfolgen hat. Bei der Prüfung, ob eine Ausweisung verhältnismäßig ist, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgende Kriterien zu berücksichtigen: Die Art und Schwere der begangenen Straftat; die seither vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers seit der Tat; die familiäre Situation; die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten; die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Aufenthaltsstaat; die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet und zum Zielstaat.
Vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 18. Oktober 2006 - 46410/99 -, juris Rn. 57; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3/16 -, BVerwGE 157, 325-356, juris Rn. 25.
Hinsichtlich der für den Antragsteller streitenden Bleibeinteressen kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Daraus ergibt sich, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen keine Umstände ersichtlich sind, die geeignet wären, das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse auch aus generalpräventiven Gründen zu relativieren.
Die generalpräventive Ausweisungsinteresse ist weiterhin noch hinreichend aktuell.
Dies ist namentlich der Fall, wenn die generalpräventiven Gründe im entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch vorhanden sind. Dabei ist zu berücksichtigten, dass jedes generalpräventive Ausweisungsinteresse mit zunehmendem Zeitabstand an Bedeutung verliert und ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr herangezogen werden kann. Das Aufenthaltsgesetz enthält allerdings keine festen Regeln, wie lange ein bestimmtes Ausweisungsinteresse, wie es etwa in den Tatbeständen des § 54 AufenthG normiert ist, verhaltenslenkende Wirkung entfaltet und einem Ausländer generalpräventiv entgegengehalten werden kann. Bei abgeurteilten Straftaten bilden die Tilgungsfristen des § 46 BZRG jedenfalls eine absolute Obergrenze, weil nach deren Ablauf die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden dürfen (§ 51 BZRG).
Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16/17 -, juris Rn. 23 m. w. N.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das auf die strafgerichtliche Verurteilung des Antragstellers aus dem Jahr 2023 gestützte generalpräventive Ausweisungsinteresse unbestritten noch hinreichend aktuell.
Soweit sich die Verfügung der Antragsgegnerin nach dem Vorgesagten als rechtmäßig erweist, gelangt auch eine über die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Verfügung hinausgehende besondere Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers zu dem Ergebnis, dass das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens im Inland abzuwarten, lässt sich unter den besonderen Umständen des konkreten Falles nicht feststellen.
Der Antrag ist darüber hinaus auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung mit dem vorrangigen Zielstaat Syrien und der ausweisungs- und abschiebungsbedingten Befristungsentscheidungen (7 bzw. 9 Jahre) nicht begründet.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen der Androhung der zwangsweisen Abschiebung sowie einer Befristungsentscheidung nach § 11 AufenthG kommt nur in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 112 Satz 1 JustG NRW bzw. in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG das private Interesse des Antragstellers an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. Hingegen überwiegt das öffentliche Interesse an dem Sofortvollzug infolge der zitierten gesetzlichen Vermutungen für ein überwiegendes Vollzugsinteresse in diesen Fällen regelmäßig dann, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist und kein Grund besteht, der es rechtfertigen könnte, den Antragsteller trotz der Aussichtslosigkeit seiner Klage vorläufig von der Vollziehung zu verschonen.
Vorliegend überwiegt auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung das öffentliche Vollzugsinteresse, weil sich die Abschiebungsandrohung mit Verfügung des Antragsgegners vom 18. Mai 2026 mit dem vorrangigen Zielstaat Syrien nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ebenfalls als offensichtlich rechtmäßig darstellt und in dem Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Bestand haben wird.
Die Abschiebungsandrohung beruht auf § 59 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 50 Abs. 1 AufenthG.
Als vollstreckungsrechtliche Maßnahme setzt die Abschiebungsandrohung zunächst die Ausreisepflicht des Ausländers voraus (vgl. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 AufenthG).
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2009 - 18 A 2620/08 -, juris, Rn. 12 und Urteil vom 22. August 2023 - 18 A 1174/22 -; juris, Rn. 173 ff.
Der Antragsteller ist ausreisepflichtig i. S. d. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 AufenthG.
Zwar könnte sein am 7. Januar 2025 gestellter Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis weiterhin Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG entfaltet haben, da die diesen Antrag ablehnende Entscheidung vom 18. Juli 2025 am 5. Dezember 2025 durch den Landkreis GreifswaldC. aufgehoben wurde und angesichts des klaren Wortlauts des Tenors des streitgegenständlichen Bescheids vom 18. Mai 2026 nicht davon ausgegangen werden kann, dass mit dem Bescheid konkludent die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden sollte.
Der Adressat einer (vollziehbaren) Ausweisungsverfügung ist aber nach § 50 Abs. 1 AufenthG auch dann ausreisepflichtig, wenn er sich zuvor aufgrund eines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrags erfolgreich auf die Fortgeltungsfiktion gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG berufen konnte, da infolge der Ausweisung seine aufgrund des rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrags gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG als fortbestehend geltende Aufenthaltserlaubnis erlischt, vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG.
So BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 13/12 -, juris Rn. 35; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. März 2025 - 12 S 479/25 -, juris Rn. 9; VG GelsenkirchenGelsenkirchen, Beschluss vom 18. Dezember 2024 - 11 L 2066/24 -, juris Rn. 26; OVG Hamburg, Beschluss vom 18. Januar 1995 - Bs V 262/94 -, juris Rn. 3 [zur Vorgängervorschrift]; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 18 B 1083/17 -, juris Rn. 7, wonach der Senat darauf aufmerksam macht, dass die entsprechende Anwendung der Erlöschenstatbestände des § 51 Abs. 1 AufenthG auf die Fortbestandsfiktion grundsätzlich befürwortet wird, m.z.N.; die Gegenansicht verweist insbesondere darauf, die Regelung sei nicht analogiefähig: OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Februar 1993 - 4 M 146/92 -, juris Rn. 26 [zur Vorgängervorschrift]; differenzierend: VG Augsburg, Beschluss vom 15. Februar 2010 - Au 1 S 10.217 -, juris Rn. 31 ff.; vgl. zum Ganzen auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. August 2016 - 11 S 1660/16 -, juris Rn. 6; offenlassend: VG Potsdam, Beschluss vom 18. August 2023 - 3 L 284/23 -, juris Rn. 7.
Der Abschiebung stehen auch keine Gründe i.S.d. § 59 Abs. 1 Satz1 AufenthG entgegen, denn zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote, das Kindeswohl und familiäre sowie gesundheitliche Gründe sind vorliegend nicht zu prüfen.
Nach § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG stehen dem Erlass der Androhung Abschiebungsverbote und die in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Gründe für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen, wenn der Ausländer auf Grund oder infolge einer strafrechtlichen Verurteilung ausreisepflichtig ist oder gegen ihn ein Auslieferungsverfahren anhängig ist. Damit wurde seit dem Inkrafttreten der Regelung am 27. Februar 2024 für ausgewiesene Straftäter von der Möglichkeit eines „opt out“ aus der Rückführungsrichtlinie (vgl. Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b Richtlinie 2008/115/EG) Gebrauch gemacht.
Selbst wenn aber eine solche Prüfung eines etwaigen Abschiebungsverbots, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs,
vgl. Urteil vom 17. Oktober 2024 - C-156/23 -, juris, Rn. 52,
und damit ggf. das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG auch im vorliegenden Verfahren zu prüfen sein könnte, besteht indes kein Anlass von der nach Maßgabe des § 42 AsylG grundsätzlich verbindlichen rechts- bzw. bestandskräftigen Bewertung der Sach- und Rechtslage durch das Bundesamt und nachfolgend das Verwaltungsgericht abzuweichen, vgl. hierzu Bescheid des Bundesamts vom 26. März 2026, sowie den Beschluss des Verwaltungsgerichts GelsenkirchenGelsenkirchen - 21a. Kammer - vom 13. Juli 2026. Etwaige Einwände zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hat die erkennende 21.a Kammer bereits gewürdigt und ein solches - bezugnehmend auf die jüngere Rechtsprechung des Gerichts und weiterer Gerichte zu § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK in Bezug auf Syrien - nicht festgestellt.
Vgl. Beschluss des VG GelsenkirchenGelsenkirchen vom 13. Juli 2026, n.V., m.w.N.
Etwaige Gründe für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG - namentlich gesundheitliche Gründe - hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht. Auch Zweifel an der Tragfähigkeit der Einschätzungen oder Anhaltspunkte dafür, dass die der asylrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisse nicht mehr aktuell wären, zeigt der Antragsteller nicht auf.
Vorliegend überwiegt letztlich auch hinsichtlich der ausweisungs- und abschiebungsbedingten Befristungsentscheidungen das öffentliche Vollzugsinteresse, weil sich die mit Verfügung des Antragsgegners vom 18. Mai 2026 getroffenen Befristungsentscheidungen nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung für einen mehrjährigen Zeitraum und damit bis zum erstinstanzlichen Abschluss des Hauptsacheverfahrens als offensichtlich rechtmäßig darstellen und in dem Hauptsacheverfahren jedenfalls in diesem Umfang aller Voraussicht nach Bestand haben werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird ebenfalls Bezug genommen auf die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Mai 2026 benannten Gründe, § 117 Abs. 5 VwGO analog. Eine nähere Bezifferung des über einen offensichtlich rechtmäßigen mehrjährigen Zeitraum hinausgehenden Befristungszeitraums bleibt dem insofern zeitgerecht zu erwartenden Hauptsacheverfahren vorbehalten, zumal sich die getroffenen Befristungsentscheidungen vorliegend nicht streitwerterhöhend auswirken. Weitere, für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Befristungsentscheidungen sprechende Gesichtspunkte sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffern 8.2.1 und 1.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 21. Februar 2025.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht GelsenkirchenGelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 GelsenkirchenGelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 GelsenkirchenGelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht GelsenkirchenGelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 GelsenkirchenGelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 GelsenkirchenGelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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