Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2026-05-28, 19 K 609/26

19 K 609/26Tribunal administratif28 mai 2026

Regest

Eine Feststellungsklage mit dem Ziel der Feststellung der Zuverlässigkeit des Antragstellers als Wachperson außerhalb eines mit der Anmeldung durch einen Gewerbetreibenden eingeleiteten Verfahrens gemäß § 16 Abs. 2 BewachV ist nicht auf ein Rechtsverhältnis gerichtet. Eine Wachperson bedarf einer besonderen Integrität und Vertrauenswürdigkeit, die sich aus der besonderen Stellung des Bewachungsgewerbes insbesondere im Hinblick auf die der Wachperson zur Bewachung anvertrauten Rechtsgüter fremder Personen ergibt. Eigentums- und vermögensbezogene Straftaten sind grundsätzlich geeignet, diese spezifische Zuverlässigkeit auszuschließen. Liegt keine Verurteilung vor, besteht erst nach Ablauf von 5 Jahren seit Begehungen solcher Straftaten Anlass zu einer Prüfung, ob die zur Unzuverlässigkeit führende Negativprognose weiter Bestand haben kann.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 K 609/26 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-28

Aktenzeichen: 19 K 609/26

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2026:0528.19K609.26.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: VwGO § 43; GewO § 34a; BewachV § 16

Leitsätze

Eine Feststellungsklage mit dem Ziel der Feststellung der Zuverlässigkeit des Antragstellers als Wachperson außerhalb eines mit der Anmeldung durch einen Gewerbetreibenden eingeleiteten Verfahrens gemäß § 16 Abs. 2 BewachV ist nicht auf ein Rechtsverhältnis gerichtet.

Eine Wachperson bedarf einer besonderen Integrität und Vertrauenswürdigkeit, die sich aus der besonderen Stellung des Bewachungsgewerbes insbesondere im Hinblick auf die der Wachperson zur Bewachung anvertrauten Rechtsgüter fremder Personen ergibt. Eigentums- und vermögensbezogene Straftaten sind grundsätzlich geeignet, diese spezifische Zuverlässigkeit auszuschließen.

Liegt keine Verurteilung vor, besteht erst nach Ablauf von 5 Jahren seit Begehungen solcher Straftaten Anlass zu einer Prüfung, ob die zur Unzuverlässigkeit führende Negativprognose weiter Bestand haben kann.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung seiner Zuverlässigkeit als Wachperson.

Er war von Ende 2020 bis 2022 bei einer T. -Tankstelle als Kassierer beschäftigt. Die Firma erstattete gegen ihn am 3. August 2022 Strafanzeige, weil er wiederholt, u. a. am 19. Mai 2022 Zigaretten gescannt, wieder storniert und sich das von den Kunden gezahlte Bargeld im Gesamtwert von 161,- Euro „zur Seite gelegt“ habe. Der Kläger gab den Vorwurf gegenüber der Staatsanwaltschaft C. zu, erstattete den genannten Betrag und äußerte sich reuig. Die Staatsanwaltschaft C. stellte das Verfahren gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein.

Im Jahr 2022 arbeitete er ferner bei der Firma G. im S. C. als Schichtleiter. Am 30. November 2022 konfrontierten Beschäftigte der Firma ihn mit dem Vorwurf, in den letzten 6 ½ Monaten im Kassensystem Rücknahmen von Schuhen zu regulären Preisen und Verkäufe zu erheblich reduzierten Preisen vorgetäuscht und sich die Differenzbeträge in Höhe von insgesamt 13.820,- Euro „in die eigene Tasche gesteckt“ zu haben. Sie erstatteten Strafanzeige gegen den Kläger. Der Kläger kündigte darauf hin das Arbeitsverhältnis. Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gab er die Straftat(en) zu. Die Staatsanwaltschaft C. stellte das Verfahren mit Zustimmung des Amtsgerichts C. gemäß § 153a Abs. 1 StPO ein, nachdem der Kläger der Firma den Schaden erstattet hatte.

Am 30. Oktober 2023 meldete die N. Security GmbH den Kläger als Wachperson mit der Absicht, ihn ab dem 6. November 2023 für die Bewachung von Großveranstaltungen und einfache Bewachungstätigkeiten einzusetzen.

Am 7. Dezember 2023 teilte die Beklagte der N. Security GmbH mit, die Zuverlässigkeit des Klägers habe nicht bestätigt werden können, er sei nicht im Bewacherregister zugelassen worden.

Auf Bitte des Klägers um Erläuterung wies die Beklagte ihn im Januar 2024 auf die oben genannten strafrechtlichen Erkenntnisse und zwei weitere Ermittlungsverfahren hin.

Am 28. Mai 2025 meldete die N. Security GmbH den Kläger erneut als Wachperson mit beabsichtigtem Beginn der Tätigkeit am 16. Juni 2025. Am 8. Juli 2025 teilte die Beklagte wiederum mit, dass der Kläger unzuverlässig sei und die N. Security GmbH ihn deshalb nicht als Wachperson einsetzen dürfe.

Mit E-Mail vom 10. Oktober 2025 bat der Kläger um einen „aktuellen“ Ablehnungsbescheid, um diesen anwaltlich prüfen lassen zu können und evtl. durch ein „positiveres Verhalten“ seine „Zukunft verändern“ zu können. Unter dem 13. Oktober 2025 nannte die Beklagte wiederum die im Januar 2024 angeführten strafrechtlichen Erkenntnisse als einer Beschäftigung im Bewachungsgewerbe entgegenstehende Gründe. Eine Bitte des Klägers vom 23. Oktober 2025 um Besprechung des Sachverhalts wies die Beklagte mit E-Mail vom 27. Oktober 2025 zurück. Der Kläger bat in einer E-Mail vom selben Morgen um Mitteilung, wann mit einer erneuten Zuverlässigkeitsprüfung unter Zugrundelegung eines Ablaufs von 5 Jahren seit „Rechtskraft der zugrunde liegenden Verfahren“ zu rechnen sei, um den Zeitpunkt einer möglichen erneuten Antragstellung bestimmen zu können. Die Beklagte antwortete darauf am selben Tag, er könne sich ab dem 18. Juli 2028 mit Aussicht auf Erfolgt neu melden lassen. Es stehe ihm natürlich frei, schon vorher einen solche Meldung zu veranlassen, doch seien die Erfolgsaussichten gering.

Der Kläger hat am 4. Februar 2026 die vorliegende Klage erhoben.

Er macht geltend, er sei zuverlässig. Die Gefahrenprognose der Beklagten sei schon wegen des Zeitablaufs seit den angeführten Ermittlungsverfahren widerlegt, zumal keines der angeführten Ermittlungsverfahren zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt habe. Der Eingriff in seine Berufsfreiheit sei unverhältnismäßig. Er legt eine Bescheinigung der N. Security GmbH vom 4. November 2025 vor, aus der eine Beendigung seiner Beschäftigung zum 31. Dezember 2025 hervorgeht. Ferner legt er eine „Arbeitsbescheinigung“ der L. Security GmbH in C. mit der Bestätigung vor, dass er dort derzeit beschäftigt sei. Auf den weiteren Inhalt dieser „Arbeitsbescheinigung“ wird Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass er zuverlässig im Sinne der §§ 34a Abs. 1a Nr. 1 GewO, 16 Abs. 1 Nr. 1 BewachV ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend, die wiederholten Veruntreuungen des Klägers begründeten seine Unzuverlässigkeit, zumal im Bewachungsgewerbe besonders hohe Anforderungen an diese zu stellen seien.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter erklärt.

Entscheidungsgründe

Der Berichterstatter entscheidet gemäß §§ 87 Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten an Stelle der Kammer ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Die Klage ist bereits unzulässig.

Die Feststellungsklage ist unstatthaft. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann unter weiteren Voraussetzungen die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Als Rechtsverhältnis sind rechtliche Beziehungen anzusehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Kein Rechtsverhältnis sind demgegenüber bloße Vorfragen oder einzelne Elemente von Rechtsverhältnissen, soweit sie nicht selbst den Charakter von Rechten und Pflichten haben. Zu solchen Vorfragen gehört insbesondere die Frage, ob einzelne Tatbestandsmerkmale einer Norm erfüllt sind oder nicht.

Nach diesen Maßgaben zielt die Klage nicht auf die positive oder negative Feststellung eines Rechtsverhältnisses. Mit der Feststellung seiner vermeintlichen Zuverlässigkeit „im Sinne der §§ 34a Abs. 1a Nr. 1 GewO, 16 Abs. 1 Nr. 1 BewachV“ begehrt der Kläger vielmehr nur die Klärung der Frage, ob das damit bezeichnete Tatbestandsmerkmal der genannten Vorschriften erfüllt ist. Dieses Begehren ist losgelöst von einer rechtlichen Beziehung bzw. von der Anwendung der besagten Vorschriften auf einen konkreten Sachverhalt. §§ 34a Abs. 1a Nr. 1 GewO, 16 Abs. 1 Nr. 1 BewachV finden im Kontext eines Verfahrens Anwendung, das gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 BewachV mit der Anmeldung der Wachperson durch einen Gewerbetreibenden, der sie beschäftigen will, eingeleitet wird und gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BewachV damit endet, dass die Behörde dem Gewerbetreibenden das Ergebnis der Überprüfung der Qualifikation und Zuverlässigkeit mitteilt und der Gewerbetreibende die Wachperson über diese Mitteilung unterrichtet. An einem solchen Kontext fehlt es hier. Zwar hat in der Vergangenheit zweimal eine Überprüfung des Klägers auf Anmeldung durch die N. Security GmbH in S1. stattgefunden, diese Überprüfungen wurden aber bereits am 7. Dezember 2023 bzw. am 8. Juli 2025 mit der Mitteilung der Unzuverlässigkeit des Klägers abgeschlossen. Aktuell steht eine Beschäftigung durch diese Gewerbetreibende nicht in Rede. Das Arbeitsverhältnis zwischen der N. Security GmbH und dem Kläger ist vielmehr seit dem 31. Dezember 2025 beendet. Seither hat kein Gewerbetreibender den Kläger angemeldet. Der Kläger hat die Beklagte im Oktober 2025 nur losgelöst von einer Anmeldung im Zusammenhang mit seiner Unzuverlässigkeit in der im Tatbestand wiedergegebenen Weise kontaktiert. Die erst in diesem gerichtlichen Verfahren vom Kläger genannte L. Security GmbH aus C. hat ihn nicht bei der Beklagten angemeldet. Sie hat ihm lediglich auf dessen Betreiben eine „Arbeitsbescheinigung“ „zur Vorlage bei der zuständigen Behörde“ ausgestellt.

Dem Kläger fehlt es auch am erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Das folgt nicht nur aus den vorstehenden Gründen, sondern auch daraus, dass er vor Klageerhebung nicht mit einem entsprechenden Begehren an die Beklagte herangetreten ist. Seit Kontaktaufnahme am 10. Oktober 2025 hat der Kläger bei der Beklagten zu keinem Zeitpunkt eine Feststellung seiner Zuverlässigkeit beantragt. Er hat zunächst lediglich um einen „Bescheid über die Ablehnung“ gebeten, um eine Prüfung durch einen Fachanwalt und eine Veränderung in Zukunft durch ein „positiveres Verhalten“ zu ermöglichen. Am 23. Oktober 2025 hat er um eine persönliche Besprechung ersucht, um unbestimmte „mögliche weitere Schritte zu klären“. Am 27. Oktober 2025 hat er schließlich nur um Mitteilung einer Frist gebeten, ab der eine erneute Zuverlässigkeitsprüfung sinnvoll sei.

Ohne dass es hierauf ankommt, wäre die Klage auch unbegründet. Für eine Feststellung der Zuverlässigkeit außerhalb eines Verfahrens nach § 16 Abs. 2 BewachV und ohne entsprechenden Antrag bei der Beklagten fehlt es bereits an einer Rechtsgrundlage. Unabhängig hiervon ist der Kläger unzuverlässig im Sinne der §§ 34a Abs. 1a Nr. 1 GewO, 16 Abs. 1 Nr. 1 BewachV. Dass er kein Regelbeispiel nach § 34a Abs. 1a Satz 7 i. V. m. Abs. 1 Satz 4 GewO erfüllt, hindert eine Unzuverlässigkeit nach allgemeinen Grundsätzen nicht. Hiernach müssen Wachpersonen die Gewähr bieten, künftig die Tätigkeit im Bewachungsgewerbe ordnungsgemäß auszuüben. In die Bewertung ist einzustellen, dass einer Wachperson aufgegeben ist, Leben und Eigentum fremder Personen zu bewachen (§ 34a Abs. 1 Satz 1 GewO). Insoweit bedarf eine Wachperson einer spezifischen Zuverlässigkeit, d. h. einer besonderen Integrität und Vertrauenswürdigkeit, die sich aus der besonderen Stellung des Bewachungsgewerbes insbesondere mit Blick auf die der Wachperson zur Bewachung anvertrauten Rechtsgüter fremder Personen ergibt. Der Begriff des Eigentums i. S. d. § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO umfasst auch das Vermögen fremder Personen, wie sich aus der Nennung der Straftaten u. a. des Betrugs und der Untreue in den Regelbeispielen des § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Buchst. b GewO ergibt. Dementsprechend sind eigentums- und vermögensbezogene Straftaten grundsätzlich geeignet, die Gewähr der Wachperson für eine künftige ordnungsgemäße Ausübung der Bewachungstätigkeit auszuschließen. Außerhalb der Regelbeispiele nach § 34a Abs. 1a Satz 7 i. V. m. Abs. 1 Satz 4 GewO sind dabei die Taten bzw. Lebenssachverhalte selbst zu bewerten, auf den Ausgang der strafrechtlichen Verfahren kommt es nicht an.

Nach diesen Maßgaben bietet der Kläger nicht die Gewähr dafür, künftig die Tätigkeit im Bewachungsgewerbe ordnungsgemäß auszuüben. Dem steht durchgreifend entgegen, dass er im Jahr 2022 wiederholt von 2 verschiedenen Arbeitgebern eingeräumte Vertrauenspositionen zur Begehung von gegen deren Eigentum im eben genannten Sinne gerichteten Straftaten ausgenutzt hat. Zum einen war ihm bis August 2022 die Kasse in einer T. -Tankstelle anvertraut. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Kassierer eignete er sich rechtswidrig im Eigentum seines Arbeitgebers stehendes Geld zu und verschleierte diese Straftat durch Vortäuschung von Stornierungen. Zum anderen war er Schichtleiter einer G. -Filiale im S. C. . Hier veruntreute der Antragsteller in einem vom 1. April bis zum 15. Oktober 2022 reichenden Zeitraum 13.820 Euro durch Vortäuschungen von Rücknahmen und Wiederverkäufen von Schuhen zu reduzierten Preisen. Den Taten ist gemeinsam, dass der Kläger ein mit besonderer Nähe zu ihm anvertrauten Rechtsgütern verbundenes Arbeitsverhältnis missbraucht hat, um sich auf Kosten derjenigen zu bereichern, die ihm dieses Vertrauen entgegengebracht haben. Diese wiederholten und massiven Vertrauensbrüche stehen der gerade von einer Wachperson im Hinblick auf die anvertrauten Rechtsgüter zu fordernden besonderen Integrität und Vertrauenswürdigkeit diametral entgegen. Sie stellen diese so tiefgreifend in Frage, dass allein der Ablauf von bis zu 4 Jahren nicht ausreicht, um eine günstigere Prognose zu rechtfertigen. Vielmehr drängt sich die Gefahr geradezu auf, dass der Kläger in dem Fall, dass ihm wieder Rechtsgüter fremder Personen anvertraut werden, die damit verbundenen Zugriffsmöglichkeiten zur Begehung gleichartiger Straftaten ausnutzen könnte. In Anlehnung an die in § 11b Abs. 8 Nr. 7 und 8 GewO bestimmten Fristen für eine Überprüfung der Zuverlässigkeit und die in § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 GewO bestimmte Dauer, für die eine Verurteilung wegen einer der dort aufgeführten Straftaten die Zuverlässigkeit regelmäßig ausschließt, besteht erst nach Ablauf von 5 Jahren seit den Begehungen der vorgenannten Straftaten Anlass zu einer Prüfung, ob die zur Unzuverlässigkeit des Klägers führende Negativprognose weiter Bestand haben kann. Für einen grundlegenden Einstellungswandel ist im Übrigen nichts Belastbares ersichtlich. Die vom Kläger in den strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vorgegebene Reue hat sich zumindest teilweise als substanzlos erwiesen. So wird die am 10. August 2022 im Ermittlungsverfahren wegen der Veruntreuungen in der Tankstelle behauptete Reue durch die bis zum 15. Oktober 2022 fortgesetzten Veruntreuungen bei G. widerlegt. Auch das Vorbringen zur Klagebegründung im vorliegenden Verfahren spricht gegen einen notwendigen Einstellungswandel. Auf sein o. g. Fehlverhalten geht der Kläger nicht einmal ansatzweise ein. Seine Rüge, dass die Beklagte sich nicht mit den Lebenssachverhalten auseinandergesetzt habe, die zu den Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt haben, blendet seine Verantwortlichkeit aus und trifft zudem nicht zu. Umgekehrt ist nicht zu erkennen, dass sich der Kläger substanziell mit seinen fortgesetzten Veruntreuungen im Jahr 2022 und der zugrundeliegenden Fehleinstellung in Bezug auf ihm anvertraute Rechtsgüter auseinandersetzt bzw. auseinandergesetzt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.