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14 L 150/26•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2026-02-19, 14 L 150/26
14 L 150/26Tribunal administratif19 févr. 2026
Entscheidungsdatum: 2026-02-19
Aktenzeichen: 14 L 150/26
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2026:0219.14L150.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Kammer
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 14 K 534/26- gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 00. Januar 0000 wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg.
Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage in der streitbefangenen Ordnungsverfügung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat die Vollzugsanordnung in der angegriffenen Verfügung schriftlich gesondert begründet. Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a der Straßenverkehrszulassungsordnung -StVZO- rechtfertigenden Lebenssachverhalte ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin dabei auf das bei der Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches regelmäßig bestehende öffentliche Interesse verweist, zu verhindern, dass bei zukünftigen Verkehrsverstößen der Führer des betroffenen Fahrzeugs erneut nicht ermittelt werden kann bzw. dafür Sorge zu tragen, dass künftige, die körperliche Unversehrtheit aller Bürger gefährdende Verkehrsverstöße unterbleiben und dazu das Führen des Fahrtenbuchs für erforderlich erachtet.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 7. August 2014 - 8 B 740/14-; 17. Januar 2006 - 8 B2036/05 -; 28. Februar 2005 - 8 B 2736/04 - und vom 16. September 2008 - 8 B 1208/08 -, sämtlich nicht veröffentlicht.
Auf eine konkrete Wiederholungsgefahr kommt es nicht an. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Begründung nicht erheblich über die Gründe hinausgeht, welche den Erlass der Fahrtenbuchauflage rechtfertigen. Gerade § 31a StVZO gehört zu denjenigen Vorschriften, bei denen zur Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter, nämlich die Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr und damit letztlich auch die Bewegungsfreiheit und körperliche Unversehrtheit aller Bürger, das besondere öffentliche Vollzugsinteresse zulässigerweise im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts zusammenfallen kann.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2014 - 8 B 740/14 - m.w.N.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht in den Fällen, in denen die Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet, weil es sich bei dem Verwaltungsakt um eine Maßnahme handelt, deren sofortige Vollziehbarkeit - wie hier - durch die erlassende Behörde angeordnet wurde, auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherstellen.
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kommt nur in Betracht, wenn das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes das Interesse des Antragstellers von Vollziehungsmaßnahmen vorläufig verschont zu bleiben, nicht überwiegt. Bei der in diesem Zusammenhang gebotenen Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren mit zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, spricht dies für ein vorrangiges Vollziehungsinteresse, sofern nicht besondere Umstände im Einzelfall eine andere Entscheidung erfordern.
Die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 00. Januar 0000, mit der dem Antragsteller aufgegeben wurde, für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen I.-E. N01 für die Dauer von 9 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen, stellt sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig dar, so dass die dagegen erhobene Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
Nach § 31a Abs. 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ist zweifelsohne gegeben. Mit dem auf den Antragsteller als Halter zugelassenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen I.-E. N01 der Marke C. wurde am 00. April 0000 um N02 Uhr auf der Autobahn BAB 1 in Fahrtrichtung X. in der Höhe der Gemeinde L., km 80,23 eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen, indem die dort außerhalb geschlossener Ortschaft festgesetzte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nach Toleranzabzug um 29 km/h überschritten wurde. Anhaltspunkte dafür, dass die getroffenen Feststellungen fehlerhaft gewesen sein könnten, sind nicht ersichtlich.
Die Antragsgegnerin durfte auch zu Grunde legen, dass die Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht möglich war.
„Unmöglichkeit“ im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzunehmen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben. Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Behörde dürfen sich an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. Der Grund für die Unmöglichkeit ist unerheblich, solange nicht ein Ermittlungsdefizit der Behörde ursächlich gewesen ist.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Beschluss vom 9. Dezember 1993 - 11 B 113.93 -, juris, Beschluss vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 18, jeweils m. w. N.; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, NWVBl 2006, 193; Hessischer VGH, Urteil vom 22. März 2005 - 2 UE 582/04 -, juris.
Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Behörden nicht gehalten sind, bestimmte Ermittlungsmethoden anzuwenden, insbesondere den Täter eines Verkehrsverstoßes (etwa durch Anhalteposten) auf frischer Tat zu stellen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 - 11 B 113.93 -, juris, m.w.N.
Zu den angemessenen Maßnahmen gehört jedoch grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend, im Regelfall innerhalb von zwei Wochen, von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Diese Frist ist vorliegend durch das Anhörungsschreiben vom 00. Mai 0000 um knapp zwei Wochen überschritten worden. Die Nichteinhaltung der Zwei-Wochen-Frist ist vorliegend jedoch unschädlich. Die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Zweiwochenfrist für die Benachrichtigung des Fahrzeughalters gilt nur „regelmäßig“; sie ist kein formales Tatbestandskriterium des § 31a Abs. 1 StVZO und auch keine starre Grenze. Jene Fristbestimmung beruht vielmehr auf dem Erfahrungssatz, dass sich eine Person an Vorgänge des persönlichen Lebensbereichs aus den letzten 14 Tagen im Regelfall wird erinnern oder diese jedenfalls noch wird rekonstruieren können. Die Zweiwochenfrist gilt daher für jene vom Regelfall abweichenden Gestaltungen nicht, in denen - bei typisierender Betrachtung - auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt. Das gilt namentlich, falls nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Unterrichtung des Fahrzeughalters nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil dieser ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, a.a.O.; Beschluss vom 15. März 2007- 8 B 2746/06 -, m. w. N..
So ist es hier, da dem Anhörungsschreiben vom 00. Mai 0000 vorliegend ein aussagekräftiges Bild beigefügt war, auf dem der Fahrer des Fahrzeugs zu erkennen ist. Insoweit wurden keine Anforderungen an das konkrete Erinnerungsvermögen des Antragstellers gestellt, wer zur Tatzeit das Fahrzeug geführt hat, sondern allein an das Wiederkennungsvermögen.
Es ist grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dem Halter obliegt es, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, a.a.O.; Beschlüsse vom 15. März 2007 - 8 B 2746/06 - und vom 16. September 2008 - 8 A 1250/08 -.
Lehnt der Halter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 -, juris, Beschluss vom 9. Dezember 1993 - 11 B 113.93 -, juris, OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2006 - 8 A 1330/05 -; BayVGH, Urteil vom 12. Februar 2007 - 11 B 05.427 -, juris.
Dies gilt auch dann, wenn der Fahrzeughalter etwa mit Blick auf ein mögliches Zeugnisverweigerungsrecht zugunsten eines Familienangehörigen von einer Benennung des Täters oder zumindest des in Betracht kommenden Täterkreises absieht und somit der Behörde keine erfolgversprechenden Ermittlungsansätze bietet.
Denn es entspricht im Übrigen ständiger Rechtsprechung, dass dem Halter eines Kraftfahrzeugs kein "doppeltes Recht" zusteht, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage bzw. das Zeugnis zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1995 - 11 B 7.95 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 1. März 1994 - 11 B 130.93 -, juris, OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2015 - 8 B 816/15 - und vom 21. März 2016 - 8 B 64/16 - m.w.N.
Liegen der Ermittlungsbehörde auch ansonsten keine weiteren greifbaren Verdachtsmomente bezüglich der Täterschaft einer konkreten Person vor, ist sie nicht verpflichtet, durch weitergehende Ermittlungen etwa den Familienkreis des Fahrzeughalters - z. B. über das Einwohnermelde- oder Standesamt - erst noch aufzuklären und in diesem Kreis einen möglichen Fahrzeugführer - etwa durch Befragungen in der Nachbarschaft oder durch einen Abgleich des Tatfotos mit erst noch beizuziehenden Passbildern der Familienmitglieder - ausfindig zu machen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Dezember 2013 - 8 B 1217/13 -; 4. August 2010 - 8 B 881/10 -; 16. Mai 2013 - 8 B 481/13 -; 22. Oktober 2013 - 8 A 666/13 -; 13. November 2013 - 8 B 1213/13 - und vom 14. November 2013 - 8 A 1668/13 -, Juris; s. auch Bay. VGH, Beschluss vom 18. Juli 2011 - 11 ZB 10.2507 -, Juris.
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt ein hier beachtliches Ermittlungsdefizit nicht vor.
Der Antragsteller ist durch den Anhörungsbogen der Zentralen Bußgeldstelle des Polizeipräsidium S. vom 00. Mai 0000 unter Beifügung eines Lichtbildes, das in der Vorderansicht erkennbar einen Mann mittleren Alters mit Brille und Schnauzbart zeigt, über den mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Verkehrsverstoß umfassend in Kenntnis gesetzt worden. Nach Erhalt des Anhörungsbogens hat sich mit Schriftsatz vom 00. Mai 0000 der Prozessbevollmächtige des Antragstellers gemeldet und seine Vertretung angezeigt. Zugleich wurde um Akteneinsicht gebeten und erklärt, dass nach Auswertung der Akte ein Besprechungstermin mit dem Antragsteller vereinbart werde und gegebenenfalls erfolge dann von dort eine Stellungnahme. Von einer weiteren Befragung des Antragstellers sei abzusehen.
Mit Schreiben vom 00 Mai 0000 hat die Bußgeldbehörde dem Prozessbevollmächtigten sodann mitgeteilt, dass die polizeilichen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien. Danach werde unaufgefordert Akteneinsicht gewährt.
Ein auf die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage durchschlagendes Ermittlungsdefizit kann nicht wie vom Antragsteller behauptet daraus hergeleitet werden, dass die Bußgeldbehörde entsprechend ihrem Schreiben vom 00. Mai 0000 dem Akteneinsichtsantrag des Prozessbevollmächtigten nicht (mehr) entsprochen und das Ordnungswidrigkeitenverfahren unter Berücksichtigung des Eintritts der Verfolgungsverjährung ohne Akteneinsicht nach weiteren Ermittlungsbemühungen eingestellt hat. Zwar bleibt die für die Reichweite der behördlicherseits "geschuldeten" Ermittlungen wesentliche Frage der Mitwirkung des Halters zunächst offen, wenn dieser den ihm im Bußgeldverfahren übersandten Anhörungsbogen nicht zurücksendet, sondern unter Ankündigung einer späteren Stellungnahme Einsichtnahme in die Ermittlungsakte beantragt. Gewährt die Behörde die Akteneinsicht nicht, kann sie aus der unterbliebenen Stellungnahme regelmäßig nicht auf eine mangelnde Mitwirkung des Halters schließen.
Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 21. Mai 2015 - 2 B 4/15 -, juris, Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 18. Dezember 2025 - 1 B 151/25 -, juris., Henschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl., § 31a StVZO, Rn. 34 m.w.N.
Ein im Lichte des § 31 Abs. 1 Satz 1 StVZO relevantes Ermittlungsdefizit kann in solchen Fällen darin liegen, dass die Behörde die angekündigte Stellungnahme als Erkenntnisquelle für die weitere Aufklärung des Sachverhalts außen vorgelassen hat.
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, a.a.O.
So liegt der Fall vorliegend jedoch nicht. Abgesehen davon, dass der Antragsteller eine Stellungnahme im Bußgeldverfahren nach Akteneinsicht nicht verbindlich angekündigt, sondern nur als Möglichkeit in den Raum gestellt hat (“Gegebenenfalls“), rechtfertigt das Unterbleiben einer im Ordnungswidrigkeitenverfahren erbetenen Übersendung der Akten dann nicht die Annahme eines relevanten Ermittlungsdefizits der Behörde, wenn die unterbliebene Akteneinsicht für die Nichtidentifizierung des Fahrers nicht ursächlich war. Dieser kausale Zusammenhang fehlt etwa, wenn die dem Halter im Zuge der (Bußgeld-) Anhörung übersandte Kopie des Messfotos ohne Weiteres nähere Angaben zur Person des Fahrers ermöglichte und die Ermittlungsakte über das Foto und die im Anhörungsbogen ebenfalls mitgeteilten Umstände des Verkehrsübertritts (Tattag und -zeit, Fahrzeug usw.) hinaus nichts enthielt, was für die Identifizierung des betreffenden Fahrers von Bedeutung gewesen sein könnte.
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.August 996 - 10 S 1867/96 -, juris; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. April 2022 - 11 CS 22.549 - juris, VG Aachen, Urteil vom 23. Januar 2007 - 2 K 3862/04 - juris, Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, a.a.O., Hentschel/König, Rn. 34, a.a.O., Rebler, DAR 2017, 105/107.
Davon ist vorliegend auszugehen. Das auf dem Anhörungsbogen vom 00. Mai 0000 abgedruckte Fahrerfoto ist von ausreichender Qualität, um den Fahrer zu benennen oder zumindest den Kreis der Fahrer näher einzugrenzen. Es spricht damit alles dafür, dass der Antragsteller keine Angaben zur Person des Fahrers machen wollte und auch die Übersendung der Ermittlungsakte daran nichts geändert hätte. Diese Entscheidung blieb dem Antragsteller auch ohne Akteneinsicht im Bußgeldverfahren selbstredend unbenommen. Er muss dann jedoch die gesetzlich vorgesehenen Folgen der Unmöglichkeit der Feststellung des für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Kraftfahrzeugführers tragen.
Damit durfte die Ordnungswidrigkeitenbehörde mangels der Mitwirkungsobliegenheiten, die Personen auf dem ihm zur Kenntnis gebrachten Lichtbild namentlich zu benennen oder zumindest den möglichen Täterkreis durch namentliche Benennung der Personen, die befugt waren sein Fahrzeug im Tatzeitpunkt zu benutzen, einzugrenzen, zulässigerweise auf eine fehlende Mitwirkungsbereitschaft des Antragstellers schließen.
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, a.a.O.
Trotz der fehlenden Mitwirkung des Antragstellers hat die Behörde weiterhin durch überobligatorische Anstrengungen gleichwohl versucht, den verantwortlichen Fahrzeugführer zu ermitteln. So hat sie sich mit Schreiben vom 00. Mai 0000 im Wege der Amtshilfe an die Ausweisbehörde der Antragsgegnerin zwecks Übersendung eines Vergleichsfotos aus dem Personalausweisregister gewandt und mit Schreiben vom 0. Juli 0000 nochmals an die Übersendung erinnert, ohne dass aber weder durch die Ausweisstelle noch durch das Ausländeramt der Antragsgegnerin aufgrund der EU-Staatsbürgerschaft des Antragstellers ein Lichtbild übersandt werden konnte. Auch ein weiterhin veranlasstes Fahrerermittlungsersuchen vom 00. Juli 0000 an die Ordnungsbehörde der Antragsgegnerin ist erfolglos geblieben, nachdem bei örtlichen Ermittlungen niemand angetroffen werden konnte. Dafür, dass die Ermittlungen der Ordnungsbehörde tatsächlich nicht erfolgt wären, was der Antragsteller mangels Dokumentation als möglichen pauschalen Vorgang für möglich hält, also die Mitteilung der Ordnungsbehörde an die Bußgeldbehörde vom 0. August 0000 unzutreffend sein könnte, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.
Ob die Bußgeldbehörde über die von ihr bereits betriebenen überobligatorischen Ermittlungsversuche gar noch eine Internetrecherche hätte betreiben müssen um noch auf diesem Wege eine Identifizierung des verantwortlichen Fahrers zu ermöglichen, kann dahingestellt bleiben. Denn auch dann hätte der Antragsteller nicht eindeutig als Fahrer festgestellt werden können, da aufgrund der Qualität des Frontfotos im Vergleich mit den Lichtbildern des Antragstellers im Internet -für LinkedIn ist im Übrigen ein Zugang erforderlich- eine eindeutige Personenzuordnung nicht möglich war, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat.
Nach alledem ist nicht ersichtlich, dass die Behörde einen greifbaren und realistischen Ermittlungserfolg vergeben hätte. Die erfolgte Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens durch die Verfolgungsbehörde ist insoweit nicht zu beanstanden.
Nicht zu beanstanden ist auch, wenn die Behörde - wie hier - zur Ausübung ihres Ermessens nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO für die Einstufung der Schwere eines Verkehrsverstoßes auf das zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung geltende Punktesystem in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung zurückgreift. Danach rechtfertigt schon die erstmalige Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit, die mit einem Punkt zu bewerten ist, die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalls, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279, juris, vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, NZV 2006, 223, juris; auch BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 - 3 B 94.99 -, NZV 2000, 386, juris, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12.94 -, BVerwGE 98, 227, juris, OVG NW, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 8 B 591/14 -.
Hier wäre der Geschwindigkeitsverstoß nach Ziffer 3.2.2 der Anlage 13 zu § 40 FeV mit einem Punkt in das Verkehrszentralregister einzutragen und zudem mit einem Bußgeld in Höhe von 150,00 Euro (§ 1 Abs. 1 BKatV i.V.m. Nr. 11.3.5 BKatV) zu ahnden gewesen. Von daher handelt es sich um einen erheblichen Verkehrsverstoß und es rechtfertigt sich unter Ermessens- sowie Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten die Auferlegung eines Fahrtenbuches für die Dauer von 9 Monaten.
Die Fahrtenbuchauflage ist auch aus sonstigen Gründen weder unverhältnismäßig noch ermessensfehlerhaft. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Führen eines Fahrtenbuches für den Antragsteller keine schwerwiegenden Belastungen mit sich bringt. Die damit verbundene geringfügige Belastung steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Anordnung verfolgten Zweck, die Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr zu gewährleisten und sicherzustellen, dass zukünftige Verkehrsverstöße nicht ungeahndet bleiben.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2007 - 8 B 2746/06 -, juris, und vom 7. April 2011 - 8 B 306/11 -, juris, VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 12. Januar 2011 - 14 L 1584/10 - und vom 30. Mai 2011 - 14 L 470/11 -.
In Anbetracht der offenkundigen Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 00. Januar 0000 kann dem Antragsteller schließlich auch nicht darin gefolgt werden, dass es in seinem Fall wegen eines neunmonatigen Zeitraums zwischen Tatzeitpunkt und Bescheiderlass an einem überwiegenden öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Maßnahme fehle. Dass die Fahrtenbuchauflage erst einige Zeit nach dem anlassgebenden Verkehrsverstoß ausgesprochen wurde, steht der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht entgegen.
Vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, a.a.O., Henschel/König, a.a.O., Rn. 74.
Denn die Fahrtenbuchauflage ist als Mittel der Gefahrenabwehr ein Ausdruck der staatlichen Schutzpflicht für das Wohl und Wehe der anderen Verkehrsteilnehmer. Dieser Schutzzweck verliert nicht dadurch entscheidend an Gewicht, dass zwischen der Anlasstat und Bescheiderlass rund neun Monate liegen. Wenn überhaupt kommt allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen ein berechtigtes Interesse des Fahrzeughalters in Betracht, von einer (rechtmäßigen) Fahrtenbuchauflage vorläufig verschont zu bleiben.
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, a.a.O., Bayerischer VGH, a.a.O.
Solche besonderen Gründe hat der Antragsteller jedoch weder vorgetragen noch sind sie ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz. Die Kammer geht in Anwendung des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Ziffer 46.11, von einem Hauptsachewert von nunmehr 500,00 € je Monat der Geltungsdauer aus. Dieser Wert ist gemäß Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf die Hälfte zu ermäßigen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen)schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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