Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-11-28, 19a L 2321/25.A

19a L 2321/25.ATribunal administratif28 nov. 2025

Texte intégral

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19a L 2321/25.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-11-28

Aktenzeichen: 19a L 2321/25.A

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:1128.19A.L2321.25A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19a. Kammer

Normen: §§ 30, 34, 36 Abs. 3 AsylG; § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO; § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG

Tenor

  • Die aufschiebende Wirkung der Klage 19a K 6644/25.A gegen die unter Ziffer 5. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 06.11.2025 verfügte Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
  • Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

Gründe

Der sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 19a K 6644/25.A gegen die unter Ziffer 5. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 06.11.2025 verfügte Abschiebungsandrohung anzuordnen,

hat Erfolg.

Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere fristgemäß im Sinne von § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe gestellt worden. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 06.11.2025 ist ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge den Antragstellern am 15.11.2025 zugestellt worden. Die am 20.11.2025 erhobene Klage wahrt die Wochenfrist.

Der Antrag ist auch begründet.

Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß §§ 36 Abs. 3, 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Dabei darf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes erfolgen. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne der genannten Vorschrift liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.

Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung hier zugunsten der Antragsteller aus. Denn es bestehen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. des Bescheids des Bundesamts vom 06.11.2025.

Die Abschiebungsandrohung selbst findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist, der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.

Die hier mit der Abschiebungsandrohung verbundene Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung fußt auf § 36 Abs. 1 AsylG. Danach beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist in den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 AsylG und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags nach § 30 AsylG - abweichend von § 38 Abs. 1 AsylG - eine Woche.

Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel daran, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Asylantrags der Antragsteller als offensichtlich unbegründet und damit für eine Abschiebungsandrohung unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche vorliegen.

Das Bundesamt hat unter Berufung auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG die Anträge auf Asyl- und Flüchtlingsanerkennung sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Zur Begründung dafür hat es in dem angefochtenen Bescheid angeführt, dass die Antragsteller im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hätten, die für die Prüfung des Asylverfahrens nicht von Belang seien. Die von den Antragstellern abgegebene Erklärung, dass ausschließlich ihr Wunsch nach einer besseren Behandlung für ihre Tochter in Deutschland für die Ausreise aus dem Iran maßgeblich gewesen sei, sei ein offenkundig asylfremder Grund.

Diese Begründung genügt unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller für die Ablehnung des gestellten Asylantrags als offensichtlich unbegründet. Nach der Begründung des Entwurfs des sog. Rückführungsverbesserungsgesetzes umfasst der Tatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. AsylG (in der Fassung vom 21.2.2024) die nach der bisherigen Rechtslage geregelten Fälle, in denen die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 aF), einschließlich des Regelbeispiels des § 30 Abs. 2 aF, wenn nach den Umständen des Einzelfalls offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält, oder wenn es sich - wie vormals in § 30 Abs. 5 aF geregelt - nach dem Inhalt des gestellten Antrags gar nicht um einen Asylantrag iSv § 13 Abs. 1 handelt.

Siehe dazu Begr. des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 20/9463, S. 56; BeckOK AuslR/Heusch, 43. Ed. 1.10.2024, AsylG § 30 Rn. 14, beck-online.

Hier haben die Antragsteller zu 1. und 2. bei ihrer Anhörung beim Bundesamt am 28.06.2024 ihre Einreise in Deutschland damit begründet, dass sie den Iran mit einem Visum verlassen hätten, um nach Europa einzureisen und dort die lebensrettende Behandlung für ihre an spinaler Muskelatrophie vom Typ I (SMA Typ I) erkrankte jüngste Tochter, die Antragstellerin zu 4., fortzusetzen. Im Iran sei das für die Behandlung erforderliche Medikament Evrysdi, das den Wirkstoff Risdiplam enthalte, an die im November 2022 geborene Antragstellerin zu 4. ab Dezember 2023 nicht mehr abgegeben worden. Ersatzmedikamente hätten ebenfalls nicht zur Verfügung gestanden. Diese von den Antragstellern vorgetragenen Umstände fußen nicht auf einer (Vor-)Verfolgung im Heimatland im Sinne des § 3 AsylG und erfüllen auch nicht die Kriterien für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Die vorgebrachten Gründe rechtfertigen die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet.

Es sprechen aber erhebliche Gründe dafür, dass die Ablehnung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots in der Person der Antragstellerin zu 4. rechtswidrig ist, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG. Denn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin zu 4. Anspruch auf die Gewährung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat. Ebenfalls dürfte deshalb die gegenüber den Antragstellern zu 1. bis 3. ausgesprochene Abschiebungsandrohung rechtswidrig sein, da ihrer Abschiebung das Kindeswohl und familiäre Bindungen entgegenstehen, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG. Aus diesen Gründen verbietet sich eine Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der damit verbundene Verlust des vorläufigen Bleiberechts der Antragsteller.

Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG. Konkret ist die Gefahr, wenn der Betroffene alsbald nach Ankunft im Zielstaat in eine solche Lage geriete, weil die dortigen Behandlungsmöglichkeiten, auf die er angewiesen ist, unzureichend sind und er auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen kann.

Eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine notwendige und an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich (z. B. aus finanziellen Gründen) nicht erlangen kann und sich die Krankheit des Betroffenen mangels (ausreichender) Behandlung im Abschiebungszielstaat verschlimmert und sich dadurch der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 3.11-, juris, Rn. 34, mwN.

Vorliegend hat das Bundesamt den von der Antragstellerin zu 4. durch Einreichung der medizinischen Berichte glaubhaft gemachten lebensbedrohlichen Gesundheitszustand und die von den Antragstellern zu 1. und 2. dargelegte Nichtverfügbarkeit einer lebenswichtigen (Weiter-)Behandlung der Antragstellerin zu 4. mit dem Medikament Evrysdi (Wirkstoff: Risdiplam) im Iran in dem angefochtenen Bescheid vom 06.11.2025 nicht in zutreffender Weise gewürdigt und dabei in fehlerhafter Weise das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in der Person der Antragstellerin zu 4. verneint. Es hat nämlich angenommen, dass eine Weiterbehandlung der Antragstellerin zu 4. mit dem für sie lebenswichtigen Medikament Evrysdi im Iran problemlos weiterhin möglich sei und dies damit begründet, dass aufgrund der „widersprüchlichen Aussagen“ der Antragsteller zu 1. und 2. zur Einstellung der Versorgung der Antragstellerin zu 4. mit dem Medikament Evrysdi im Iran und der dortigen allgemeinen medizinischen Versorgungslage davon auszugehen sei, dass notwendige Medikamente zur Behandlung sehr wohl im Iran vorhanden seien, zumal für die Erkrankung der Antragstellerin zu 4. mehrere Medikamente infrage kommen würden. Es sei nicht ersichtlich, dass jedes der möglichen Medikamente dort nicht verfügbar sei. Die Antragstellerin zu 4. müsse sich auf die ausreichende und üblicherweise vor Ort vorzufindende medizinische Behandlung im Iran verweisen lassen.

Diese Darlegung der konkreten Behandlungsmöglichkeiten der an SMA Typ I erkrankten Antragstellerin zu 4. im Iran insbesondere mit dem Medikament Evrysdi (Wirkstoff: Risdiplam) widerspricht den im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts vorliegenden Erkenntnissen. Die Antragsteller zu 1. und 2. hatten bereits vor Erlass des angefochtenen Bescheids Berichte der behandelnden Ärzte des T. .-K. -I. in C. vorgelegt, die die Schwere der Erkrankung der Antragstellerin zu 4. und die in Frage kommenden Therapiemöglichkeiten beschreiben. Bereits in dem Bericht vom 12.06.2024 ist die ärztliche Empfehlung der Weiterbehandlung mit dem Medikament Evrysdi ausgesprochen worden. Eine (alternative) Behandlung mit „Zolgensma“ ist ärztlicherseits aufgrund des Risikos der Unverträglichkeit nicht empfohlen worden. In der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigung des T. .-K. -Hospitals vom 20.11.2025 wird erneut auf die fortlaufende und absolut lebenswichtige Einnahme des Medikaments Evrysdi durch die Antragstellerin zu 4. hingewiesen. Alternative Behandlungen gebe es nicht. Eine sichere und kontinuierliche Verfügbarkeit dieses Medikaments sei im Iran aber nicht gegeben. Die Kosten des speziellen Medikaments seien so hoch, dass diese für eine Privatperson nicht finanzierbar seien. In Deutschland würden die Kosten der Behandlung über eine Solidar-Finanzierung der gesetzlichen Krankenkassen sichergestellt. Ein vergleichbares System der Finanzierung solcher Medikamente gebe es im Iran nicht.

Diese Angaben decken sich mit dem Inhalt des Reports mit der Nr. „ACC 8218“ des „MedCOI“ der European Agency for Asylum (EUAA) vom 21.07.2025, der die Verfügbarkeit und die Kosten von Behandlungsmöglichkeiten der spinalen Muskelatrophie (dort: SMA Typ II) im Iran zum Gegenstand hat.

Siehe dazu EUAA, Medical Country of Origin Information, ACC 8218, abrufbar unter milo.bamf.de, hier als Beiakte_003 geführt.

Danach sei der Wirkstoff „Risdiplam“ (aka Evrysdi) im Iran allein über die Red Crescent Pharmacy in Teheran erhältlich. Eine Bezuschussung finde durch keine Krankenversicherung statt. Alle Kosten des Medikaments seien durch den Patienten selbst zu tragen. Als Kosten einer Flasche mit 80 ml Lösung werden 244.860.000 iranische Rial angegeben, dies sind umgerechnet rund 5.000,- Euro. Die Kosten für eine einmalige Injektion mit dem zur Behandlung von SMA Typ I zugelassenen Medikament „Zolgensma“ würden 2.706.765.000 iranische Rial betragen, dies sind - nach den Angaben in dem Report - derzeit rund 2,9 Millionen US-Dollar. Auch diese Kosten wären allein durch den Patienten selbst zu tragen.

Nach dem Vorstehenden erscheint es ausgeschlossen, dass eine weitere Behandlung der Antragstellerin zu 4. mit dem für sie allein in Frage kommenden Medikament „Evrysdi“ im Iran durch ihre Familie finanziert werden kann. Die Kosten dafür würden im Fall der Antragstellerin zu 4., die täglich mindestens 2 ml der Lösung einnehmen muss, pro Monat ¾ einer Flasche (80 ml), also rund 3.750 € betragen. Es ist von den Antragstellern glaubhaft gemacht worden, dass sie über diese finanziellen Ressourcen jedenfalls nicht mehr verfügen. Nach den Angaben der Antragsteller zu 1. und 2. in ihrer Anhörung beim Bundesamt hätten sie im Iran zuletzt u. a. von Verwandten Geld geliehen, um eine weitere Behandlung zu finanzieren. Diese habe 8.000,- Euro pro Monat gekostet. Nachdem ihre finanziellen Mittel aufgebraucht gewesen seien, hätten sie alle Habseligkeiten verkauft und mit dem Erlös ihre Ausreise nach Europa finanziert. Die Antragsteller würden daher grundsätzlich mittellos in den Iran zurückkehren. Eine Finanzierung der medikamentösen Behandlung allein aus einer Arbeitstätigkeit des Antragstellers zu 1., der im Iran zuletzt als Minenarbeiter tätig war, ist angesichts eines dortigen monatlichen Durchschnittseinkommens einer vierköpfigen Familie mit einer erwerbstätigen Person von ca. 109 Mio. IRR (dies sind umgerechnet 2.232 Euro) nicht möglich.

Vgl. zum durchschnittlichen Monatseinkommen einer vierköpfigen Familie im Iran: Lagebericht des Auswärtigen Amts, Stand 19. März 2025, S. 25.

Danach spricht ganz Überwiegendes für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in der Person der Antragstellerin zu 4. Vor dem Hintergrund ihrer ärztlicherseits festgestellten besonders schwerwiegenden Erkrankung, die gerade im Fall einer tatsächlichen Rückkehr in das Heimatland aufgrund der dort für sie realistisch nicht vorhandenen Weiterbehandlung mit dem Medikament Evrysdi zu für sie lebensbedrohlichen Zuständen führen würde, dürfte eine Behandlung im Heimatland im konkreten Fall nicht erfolgreich durchführbar sein. Behandlungsalternativen für die Antragstellerin zu 4. sind dort - wie aufgezeigt - ebenfalls nicht verfügbar.

Insgesamt begegnet nach dem Vorstehenden das Vorliegen aller Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 AsylG ernstlichen Zweifeln. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 4. folgt dies bereits aus § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG, weil die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in ihrer Person vorliegen dürften. Hinsichtlich der Antragsteller zu 1. bis 3. folgt die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung aus § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG. Danach setzt die Abschiebungsandrohung unter anderem voraus, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen des Ausländers entgegenstehen. Die Norm verweist insoweit auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse - in diesem Fall aus Art. 6 GG -, deren Vorliegen das Bundesamt nach neuerer Rechtslage vor Erlass einer Abschiebungsandrohung zu prüfen hat.

Vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 58; Pietzsch, in: BeckOK-AuslR, Stand 1. Oktober 2024, § 34 AsylG Rn. 24a, m. w. N.

Das Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG gewährt zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt im Bundesgebiet. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Antragsgegnerin, bei der Abschiebungsandrohung die familiären Bindungen der den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländer an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Kann die familiäre Lebensgemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 -, juris Rn. 13 m. w. N.

Vorliegend besteht ein aus Art. 6 Abs. 1 GG folgendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis zugunsten der Antragsteller zu 1. bis 3., also der Eltern und minderjährigen Schwester der ebenfalls minderjährigen Antragstellerin zu 4. Denn die zwingend zu ermöglichende familiäre Lebensgemeinschaft zwischen den Antragstellern kann nur im Bundesgebiet stattfinden, weil - wie aus den obigen Ausführungen folgt - der minderjährigen Antragstellerin zu 4. eine Rückkehr in den Iran aus schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.