Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-11-27, 13a K 1989/24.A

13a K 1989/24.ATribunal administratif27 nov. 2025

Regest

§ 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG steht einer Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat nicht entgegen, wenn ein anderer Mitgliedstaat der EU dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, eine Abschiebung in den anderen Mitgliedstaat rechtlich aber nicht möglich ist und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge deshalb den erneuten Asylantrag in der Sache prüft und ablehnend bescheidet.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 13a K 1989/24.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-11-27

Aktenzeichen: 13a K 1989/24.A

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:1127.13A.K1989.24A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13a. Kammer

Normen: AsylG § 34; AufenthG § 59; AufenthG § 60 Abs. 1 Satz 2

Leitsätze

§ 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG steht einer Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat nicht entgegen, wenn ein anderer Mitgliedstaat der EU dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, eine Abschiebung in den anderen Mitgliedstaat rechtlich aber nicht möglich ist und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge deshalb den erneuten Asylantrag in der Sache prüft und ablehnend bescheidet.

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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