Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-11-13, 6 K 5230/23

6 K 5230/23Tribunal administratif13 nov. 2025

Texte intégral

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 6 K 5230/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-11-13

Aktenzeichen: 6 K 5230/23

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:1113.6K5230.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 77 BauO NRW; § 35 BauGB

Tenor

Soweit es von den Beteiligten für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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