Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-10-08, 7 L 1592/25

7 L 1592/25Tribunal administratif8 oct. 2025

Regest

Meldet eine Begutachtungsstelle, dass ihr urpsünglich positives Begutachtungsergebnis wegen Zweifeln an Laborbefunden nicht aufrecht erhalten bleiben kann, rechtfertig dies (allein) die Entziehung der (wiedererteilten) Fahrerlaubnis (nicht aber deren Rücknahme).

Texte intégral

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 7 L 1592/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-10-08

Aktenzeichen: 7 L 1592/25

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:1008.7L1592.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: StVG § 3 Abs. 1 Satz 1; FeV § 46 Abs. 1 Satz 2; FeV § 47 Abs. 1; FeV § 66 FeV § 11 Abs 6 Satz 5; VwVfG NRW § 48 Abs. 1; BtMG § 1 Abs. 1, Anlage III

Leitsätze

Meldet eine Begutachtungsstelle, dass ihr urpsünglich positives Begutachtungsergebnis wegen Zweifeln an Laborbefunden nicht aufrecht erhalten bleiben kann, rechtfertig dies (allein) die Entziehung der (wiedererteilten) Fahrerlaubnis (nicht aber deren Rücknahme).

Tenor

  1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  1. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

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