Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-10-06, 19 K 757/23

19 K 757/23Tribunal administratif6 oct. 2025

Regest

Nach der ständigen Verwaltungspraxis des beklagten Landes lag eine Antragsberechtgung für die Überbrückungshilfe IV nur vor, wenn die Umsatzeinbuße direkt auf eine staatliche Pandemiebekämpfungsmaßnahme zurückzuführen war. Dies war bei einem Eis-Außerhausverkauf im zweiten Quartal 2022 nicht mehr der Fall.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 K 757/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-10-06

Aktenzeichen: 19 K 757/23

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:1006.19K757.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: Art. 3 Abs. 1 GG

Leitsätze

Nach der ständigen Verwaltungspraxis des beklagten Landes lag eine Antragsberechtgung für die Überbrückungshilfe IV nur vor, wenn die Umsatzeinbuße direkt auf eine staatliche Pandemiebekämpfungsmaßnahme zurückzuführen war. Dies war bei einem Eis-Außerhausverkauf im zweiten Quartal 2022 nicht mehr der Fall.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

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