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15 K 6349/24•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-09-12, 15 K 6349/24
15 K 6349/24Tribunal administratif12 sept. 2025
unbillige Härte einer Vermögensanrechnung (§ 29 Abs. 3 BAföG)
Entscheidungsdatum: 2025-09-12
Aktenzeichen: 15 K 6349/24
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0912.15K6349.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: BAföG § 29 Abs. 3, § 23
unbillige Härte einer Vermögensanrechnung (§ 29 Abs. 3 BAföG)
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 14. November 2024 verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung für den Besuch des Weiterbildungskolleg U. mit dem Ziel der (Fach-)Hochschulreife im Bewilligungszeitraum von August 2024 bis Juli 2025 in Höhe von monatlich 765,92 Euro zu bewilligen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
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