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15 L 1565/25•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-09-04, 15 L 1565/25
15 L 1565/25Tribunal administratif4 sept. 2025
Ein privater Anbieter von Beratungsleistungen im Sozialwesen hat keinen Anspruch gegen eine Gemeinde auf Unterlassung von Äußerungen in ihrer Öffentlichkeitsarbeit, wenn sie in einer gemeindlichen Pressemitteilung auf Inhalt und Rahmen ihrer eigenen Beratungsleistungen im Sozialwesen hinweist sowie sich von privaten Anbietern distanziert, die Beratungsleistungen im Sozialwesen in ihrem Gemeindegebiet anbieten, wenn die privaten Anbieter in der Pressemitteilung nicht genannt oder sonst identifzierbar (bspw. durch Bilder, Kennzeichen) sind.
Entscheidungsdatum: 2025-09-04
Aktenzeichen: 15 L 1565/25
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0904.15L1565.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: GG Art. 28 Abs. 2 Satz 1, LVerf NRW Art. 78, GO NRW § 2, 40 Abs. 2 Satz 1, 62 Abs. 1, 63 Abs. 1
Ein privater Anbieter von Beratungsleistungen im Sozialwesen hat keinen Anspruch gegen eine Gemeinde auf Unterlassung von Äußerungen in ihrer Öffentlichkeitsarbeit, wenn sie in einer gemeindlichen Pressemitteilung auf Inhalt und Rahmen ihrer eigenen Beratungsleistungen im Sozialwesen hinweist sowie sich von privaten Anbietern distanziert, die Beratungsleistungen im Sozialwesen in ihrem Gemeindegebiet anbieten, wenn die privaten Anbieter in der Pressemitteilung nicht genannt oder sonst identifzierbar (bspw. durch Bilder, Kennzeichen) sind.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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