Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-08-27, 18a L 1375/25.A

18a L 1375/25.ATribunal administratif27 août 2025

Regest

Ehepaare mit einer Schutzberechtigung für Griechenland unterfallen nicht der von dem Bundesverwaltungsgericht in dessen Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 – eingegrenzten Personengruppe der nichtvulnerablen männlichen Drittstaatsangehörigen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist. Die Kammer hält derzeit für die Personengruppe der Ehepaare mit einer Schutzberechtigung für Griechenland weiterhin an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest und geht davon aus, dass Angehörige dieser Personengruppe für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort grundsätzlich die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK droht.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 18a L 1375/25.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-08-27

Aktenzeichen: 18a L 1375/25.A

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0827.18A.L1375.25A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18a. Kammer

Normen: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, Grundrechtecharta Art. 4, EMRK Art. 3

Leitsätze

Ehepaare mit einer Schutzberechtigung für Griechenland unterfallen nicht der von dem Bundesverwaltungsgericht in dessen Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 – eingegrenzten Personengruppe der nichtvulnerablen männlichen Drittstaatsangehörigen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist. Die Kammer hält derzeit für die Personengruppe der Ehepaare mit einer Schutzberechtigung für Griechenland weiterhin an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest und geht davon aus, dass Angehörige dieser Personengruppe für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort grundsätzlich die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK droht.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 18a K 4262/25.A gegen die in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juli 2025 verfügte Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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