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18a L 1418/25.A•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-08-26, 18a L 1418/25.A
18a L 1418/25.ATribunal administratif26 août 2025
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 – drohen nichtvulnerablen männlichen Drittstaatsangehörigen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 der Grundrechtecharta zur Folge haben. Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer für die vom Bundesverwaltungsgericht in den Blick genommene Personengruppe der alleinstehenden, erwerbsfähigen männlichen nichtvulnerablen international Schutzberechtigten – unter Zurückstellung verbleibender Bedenken – unter gleichzeitiger Aufgabe ihrer bisherigen und entgegenstehenden Rechtsprechung nunmehr an.
Entscheidungsdatum: 2025-08-26
Aktenzeichen: 18a L 1418/25.A
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0826.18A.L1418.25A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18a. Kammer
Normen: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, Grundrechtecharta Artl. 4, EMRK Art. 3
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 – drohen nichtvulnerablen männlichen Drittstaatsangehörigen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 der Grundrechtecharta zur Folge haben. Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer für die vom Bundesverwaltungsgericht in den Blick genommene Personengruppe der alleinstehenden, erwerbsfähigen männlichen nichtvulnerablen international Schutzberechtigten – unter Zurückstellung verbleibender Bedenken – unter gleichzeitiger Aufgabe ihrer bisherigen und entgegenstehenden Rechtsprechung nunmehr an.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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