Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-07-22, 15 K 4797/24

15 K 4797/24Tribunal administratif22 juil. 2025

Regest

1. Eine analoge Anwendung von § 11 Abs. 2a BAföG für im Inland lebende Eltern eines Auszubildenden kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht. 2. Eine Ausnahme von den in §§ 11 Abs. 2, 24 f. BAföG regelten Einkommensanrechnungen analog § 11 Abs. 2a BAföG kommt nur für einen erweiterten Personenkreis gegenüber dem Auszubildenden unterhaltspflichtiger Personen, wie beispielsweise Ehegatten oder Lebenspartner, in Betracht, wenn diese sich im Ausland aufhalten, aber an der Unterhaltsleistung im Inland gehindert sind. 3. Die Verwaltungsgerichte sind nicht deshalb berufen, eine gerichtliche Feststellung zum Bestehen eines zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs zu treffen, weil Eltern faktisch die Unterhaltszahlung verweigern oder wie vorliegend die Einstellung von Unterhaltsunterstützung ankündigen. Das Ausbildungsförderungsrecht hält für diese Fälle das Vorausleistungsverfahren nach § 36 BAföG bereit. Liegen dessen Voraussetzungen nicht vor, besteht kein Anspruch auf Ausbildungsförderung. Eine gerichtliche Entscheidung über Unterhaltsansprüche ist (erst) im dafür maßgeblichen Zivilrechtsweg zu erhalten, wenn das Ausbildungsförderungsamt gegen die Eltern eines Auszubildenden auf rückwirkende Erfüllung eines nach § 37 BAföG übergegangenen Unterhaltsanspruchs klagt.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 15 K 4797/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-07-22

Aktenzeichen: 15 K 4797/24

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0722.15K4797.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: VwGO § 88; BAföG § 36, § 11 Abs. 2a, § 11 Abs. 3

Leitsätze

  1. Eine analoge Anwendung von § 11 Abs. 2a BAföG für im Inland lebende Eltern eines Auszubildenden kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht.

  2. Eine Ausnahme von den in §§ 11 Abs. 2, 24 f. BAföG regelten Einkommensanrechnungen analog § 11 Abs. 2a BAföG kommt nur für einen erweiterten Personenkreis gegenüber dem Auszubildenden unterhaltspflichtiger Personen, wie beispielsweise Ehegatten oder Lebenspartner, in Betracht, wenn diese sich im Ausland aufhalten, aber an der Unterhaltsleistung im Inland gehindert sind.

  3. Die Verwaltungsgerichte sind nicht deshalb berufen, eine gerichtliche Feststellung zum Bestehen eines zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs zu treffen, weil Eltern faktisch die Unterhaltszahlung verweigern oder wie vorliegend die Einstellung von Unterhaltsunterstützung ankündigen. Das Ausbildungsförderungsrecht hält für diese Fälle das Vorausleistungsverfahren nach § 36 BAföG bereit. Liegen dessen Voraussetzungen nicht vor, besteht kein Anspruch auf Ausbildungsförderung. Eine gerichtliche Entscheidung über Unterhaltsansprüche ist (erst) im dafür maßgeblichen Zivilrechtsweg zu erhalten, wenn das Ausbildungsförderungsamt gegen die Eltern eines Auszubildenden auf rückwirkende Erfüllung eines nach § 37 BAföG übergegangenen Unterhaltsanspruchs klagt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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