Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-06-20, 14 K 120/24

14 K 120/24Tribunal administratif20 juin 2025

Regest

Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Zulassungsbehörde bei der Eintragung des Erstzulassungsdatums für Importfahrzeuge, deren konkrete Erstzulassung im Ausland unbekannt ist, nach dem vom Kraftfahrtbundesamt herausgegebenen Leitfaden zur Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II" verfährt.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 14 K 120/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-06-20

Aktenzeichen: 14 K 120/24

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0620.14K120.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: FZV § 13, FZV § 14, StVZO § 21, EG FGV § 13

Leitsätze

Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Zulassungsbehörde bei der Eintragung des Erstzulassungsdatums für Importfahrzeuge, deren konkrete Erstzulassung im Ausland unbekannt ist, nach dem vom Kraftfahrtbundesamt herausgegebenen Leitfaden zur Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II" verfährt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

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