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19 K 1626/23•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-06-04, 19 K 1626/23
19 K 1626/23Tribunal administratif4 juin 2025
1. Übermittelt ein Rechtsanwalt zu einer fristauslösenden gerichtlichen Verfügung das angeforderte elektronische Empfangsbekenntnis nicht, beantragt jedoch Fristverlängerung, so liegt hierin ein konkludentes Empfangsbekenntnis. 2. Ein Antrag auf Fristverlängerung vor einer Sachentscheidung kann mit der Sachentscheidung gemeinsam beschieden werden, wenn er rechtsmissbräuchlich ist.3. Wer sein Einverständnis mit einem Urteil ohne mündliche Verhandung erteilt hat, kann sich im Falle einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung nicht auf eine unterbliebene Anhörung berufen.4. Die materielle Beweislast für die Rechtswidrigkeit des vorangegangenen Verwaltungsakts trifft im Rahmen der Rücknahme die Behörde.
Entscheidungsdatum: 2025-06-04
Aktenzeichen: 19 K 1626/23
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0604.19K1626.23.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: BORA § 14; VwGO § 84; VwGO § 101 Abs 2; VwVfG NRW § 8; GG Art 3 Abs 1
Übermittelt ein Rechtsanwalt zu einer fristauslösenden gerichtlichen Verfügung das angeforderte elektronische Empfangsbekenntnis nicht, beantragt jedoch Fristverlängerung, so liegt hierin ein konkludentes Empfangsbekenntnis.
Ein Antrag auf Fristverlängerung vor einer Sachentscheidung kann mit der Sachentscheidung gemeinsam beschieden werden, wenn er rechtsmissbräuchlich ist.3. Wer sein Einverständnis mit einem Urteil ohne mündliche Verhandung erteilt hat, kann sich im Falle einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung nicht auf eine unterbliebene Anhörung berufen.4. Die materielle Beweislast für die Rechtswidrigkeit des vorangegangenen Verwaltungsakts trifft im Rahmen der Rücknahme die Behörde.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von110 % des aus dem Gerichtsbescheid vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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