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19a K 3016/22.A•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-04-25, 19a K 3016/22.A
19a K 3016/22.ATribunal administratif25 avr. 2025
Entscheidungsdatum: 2025-04-25
Aktenzeichen: 19a K 3016/22.A
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0425.19A.K3016.22A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19a. Kammer
Normen: AsylG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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