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19 K 3800/22•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-04-12, 19 K 3800/22
19 K 3800/22Tribunal administratif12 avr. 2025
1. Wer über Jahre hinweg seine steuerlichen Pflichten in erheblichem Umfang vernachlässigt, ist im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO unzuverlässig. 2. Die kurzfristige Begleichung sämtlicher Steuerschulden vermag an der entstandenen Prognose der Unzuverlässigkeit im gewerberechtlichen Sinne jedenfalls dann nichts zu ändern, wenn zuvor über Jahre hinweg steuerliche Pflichten missachtet wurden und bereits kurz darauf neue Steuerschulden auflaufen.
Entscheidungsdatum: 2025-04-12
Aktenzeichen: 19 K 3800/22
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0412.19K3800.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: GewO § 35
Wer über Jahre hinweg seine steuerlichen Pflichten in erheblichem Umfang vernachlässigt, ist im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO unzuverlässig.
Die kurzfristige Begleichung sämtlicher Steuerschulden vermag an der entstandenen Prognose der Unzuverlässigkeit im gewerberechtlichen Sinne jedenfalls dann nichts zu ändern, wenn zuvor über Jahre hinweg steuerliche Pflichten missachtet wurden und bereits kurz darauf neue Steuerschulden auflaufen.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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