projets
19 L 1892/24•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-02-05, 19 L 1892/24
19 L 1892/24Tribunal administratif5 févr. 2025
Die Begutachtung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW beinhaltet gerade keinen Wesenstest. Sie dient im Zusammenhang mit der Prüfung der Tatbestandsmerkmale nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW nur der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und soll sicherstellen, dass die Ordnungsbehörde in diesem Rahmen eine sachverständige Unterstützung erfährt. Eine Verhaltensprüfung, wie sie § 5 Abs. 3 Satz 3 LHundG NRW zum Nachweis verlangt, dass im Falle einer Befreiung eines nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW gefährlichen Hundes vom Anlein- und Maulkorbzwang eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist, sieht das Gesetz für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW nicht vor.
Entscheidungsdatum: 2025-02-05
Aktenzeichen: 19 L 1892/24
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0205.19L1892.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: LHundG NRW §§ 3, 12
Die Begutachtung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW beinhaltet gerade keinen Wesenstest. Sie dient im Zusammenhang mit der Prüfung der Tatbestandsmerkmale nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW nur der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und soll sicherstellen, dass die Ordnungsbehörde in diesem Rahmen eine sachverständige Unterstützung erfährt. Eine Verhaltensprüfung, wie sie § 5 Abs. 3 Satz 3 LHundG NRW zum Nachweis verlangt, dass im Falle einer Befreiung eines nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW gefährlichen Hundes vom Anlein- und Maulkorbzwang eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist, sieht das Gesetz für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW nicht vor.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.