Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-02-04, 19 K 1174/23

19 K 1174/23Tribunal administratif4 févr. 2025

Regest

Die Behörde trifft die Feststellungslast dafür, dass die Voraussetzungen der Rücknahme, damit auch das Erfordernis der Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts, erfüllt sind. Beruft sich die Behörde darauf, dass eine Bewilligung entgegen einer von ihr (antizipierten) Verwaltungspraxis und damit gleichheitswidrig erfolgt ist, trifft sie die Feststellungslast, dass überhaupt und in welchem Umfang eine entsprechende Versagungspraxis bestanden hat. Knüpft die Bewilligungspraxis an die Voraussetzung einer Antragsberechtigung an, muss demnach feststehen, dass diese im Bewilligungszeitpunkt nicht vorlag. Der Zunwendungsempfänger muss im Rücknahmeverfahren nicht umgekehrt seine Antragsberechtigug nachweisen. Außerordentliche Wirtschaftshilfen bzw. November- und Dezemberhilfen waren nach der Verwaltungspraxis des Landes NRW nur Personen zu bewilligen, die von dem "Lockdown" gemäß den Beschlüssen von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020, 25. November 2020 und 2. Dezember 2020 in konkret in den Förderrichtlinien definierter Weise qualifiziert betroffen waren.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 K 1174/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-02-04

Aktenzeichen: 19 K 1174/23

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0204.19K1174.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: Art. 3 Abs. 1 GG; § 28 Abs. 1 VwVfG NRW; Art. 107 AEUV; Art. 108 AEUV

Leitsätze

Die Behörde trifft die Feststellungslast dafür, dass die Voraussetzungen der Rücknahme, damit auch das Erfordernis der Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts, erfüllt sind.

Beruft sich die Behörde darauf, dass eine Bewilligung entgegen einer von ihr (antizipierten) Verwaltungspraxis und damit gleichheitswidrig erfolgt ist, trifft sie die Feststellungslast, dass überhaupt und in welchem Umfang eine entsprechende Versagungspraxis bestanden hat.

Knüpft die Bewilligungspraxis an die Voraussetzung einer Antragsberechtigung an, muss demnach feststehen, dass diese im Bewilligungszeitpunkt nicht vorlag. Der Zunwendungsempfänger muss im Rücknahmeverfahren nicht umgekehrt seine Antragsberechtigug nachweisen.

Außerordentliche Wirtschaftshilfen bzw. November- und Dezemberhilfen waren nach der Verwaltungspraxis des Landes NRW nur Personen zu bewilligen, die von dem "Lockdown" gemäß den Beschlüssen von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020, 25. November 2020 und 2. Dezember 2020 in konkret in den Förderrichtlinien definierter Weise qualifiziert betroffen waren.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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