Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-01-24, 14 L 2065/24

14 L 2065/24Tribunal administratif24 janv. 2025

Regest

Das Vorliegen von zwei jeweils für sich erheblichen und mangels Mitwirkung des Fahrzeughalters nicht aufzuklärenden Verkehrsverstößen an aufeinanderfolgenden Tagen rechtfertigt die Anordnung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von 18 Monaten.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 14 L 2065/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-01-24

Aktenzeichen: 14 L 2065/24

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0124.14L2065.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: StVZO § 31a

Leitsätze

Das Vorliegen von zwei jeweils für sich erheblichen und mangels Mitwirkung des Fahrzeughalters nicht aufzuklärenden Verkehrsverstößen an aufeinanderfolgenden Tagen rechtfertigt die Anordnung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von 18 Monaten.

Tenor

    1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

    1. Der Streitwert wird auf 3.626,83 € festgesetzt.

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