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14 L 2065/24•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-01-24, 14 L 2065/24
14 L 2065/24Tribunal administratif24 janv. 2025
Das Vorliegen von zwei jeweils für sich erheblichen und mangels Mitwirkung des Fahrzeughalters nicht aufzuklärenden Verkehrsverstößen an aufeinanderfolgenden Tagen rechtfertigt die Anordnung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von 18 Monaten.
Entscheidungsdatum: 2025-01-24
Aktenzeichen: 14 L 2065/24
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0124.14L2065.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: StVZO § 31a
Das Vorliegen von zwei jeweils für sich erheblichen und mangels Mitwirkung des Fahrzeughalters nicht aufzuklärenden Verkehrsverstößen an aufeinanderfolgenden Tagen rechtfertigt die Anordnung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von 18 Monaten.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
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