Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-01-22, 11 K 2880/20

11 K 2880/20Tribunal administratif22 janv. 2025

Regest

Die gemäß § 174 Abs. 2 SGB IX einzuhaltende Frist zur Stellung des Antrages auf Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung einer Schwerbehinderten kann auch dann gewahrt sein, wenn der Arbeitgeber zuvor umfassende Ermittlungen zur Berechtigung einer Tatkündigung aufgenommen hat. Gerade wenn es um die Klärung des Vorwurfs eines Geflechts von Pflichtverletzungen zahlreicher Mitarbeiter geht (hier: Verdacht der Unterlassung von gegenüber Kollegen zu erteilenden Verwarnungen wegen Parkverstößen), beginnt der Fristenlauf auch nicht bei einer weitgehenden längeren Prüfung - selbst wenn diese letztlich ohne Erfolg bleibt . Es besteht ein Beurteilungsspielraum des Arbeitgebers, wann er den Zustimmungsantrag stellt.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 11 K 2880/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-01-22

Aktenzeichen: 11 K 2880/20

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0122.11K2880.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: SGB IX § 174 Abs 2; SGB IX § 174 Abs 4

Leitsätze

Die gemäß § 174 Abs. 2 SGB IX einzuhaltende Frist zur Stellung des Antrages auf Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung einer Schwerbehinderten kann auch dann gewahrt sein, wenn der Arbeitgeber zuvor umfassende Ermittlungen zur Berechtigung einer Tatkündigung aufgenommen hat. Gerade wenn es um die Klärung des Vorwurfs eines Geflechts von Pflichtverletzungen zahlreicher Mitarbeiter geht (hier: Verdacht der Unterlassung von gegenüber Kollegen zu erteilenden Verwarnungen wegen Parkverstößen), beginnt der Fristenlauf auch nicht bei einer weitgehenden längeren Prüfung - selbst wenn diese letztlich ohne Erfolg bleibt . Es besteht ein Beurteilungsspielraum des Arbeitgebers, wann er den Zustimmungsantrag stellt.

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides des M. -J. B. vom 2.12.2019/22.1.2020 und des Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses beim M. -J. B. vom 29.5.2020/8.7.2020 die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der Beigeladenen zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Beklagte; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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