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4 K 3460/21•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-01-15, 4 K 3460/21
4 K 3460/21Tribunal administratif15 janv. 2025
1. Besonders schwere Fälle der Täuschung sind durch grobe Täuschungsmanöver charakterisiert, die in besonder hohem Maße die Spielregeln des fairen Wettbewerbs und die Chancengleicheit der anderen, sich korrekt verhaltenden Prüflinge verletzen. Sie liegen nach Umfang und Intesität des Täuschungsverhaltens und dem angestrebten Täuschungserfolg deutlich im oberen Bereich der vorkommenden Fälle. 2. Die Annahme, dass die Verwendung eines Smartphones eine besonders intensive Beeinträchtigung der Chancengleichkeit schon deshalb begründet, weil die abstrakten Täuschungsmöglichkeiten, die das Mitführen eines Smartphones bietet, vielfältig und weitgehend sind, berücksichtigt nicht ausreichend, dass die Einordung als besonders schwerer Fall ausschließlich unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist. 3. Die Betätigung eines Smartphones in einer Klausur lässt ohne Hinzutreten weiterer Tatsachen auch nicht schon aufgrund von Erfahrung den Schluss zu, dass der Prüfling nicht nur einzelne Wissenslücken ausgleichen, sondern die Aufgabe ohne substantielle Eigenleistung bearbeiten wollte. 4. Die Annahme eines besonders schweren Falles der Täuschung mit der Folge der sofortigen Beendigung der Ausbildung und des Beamtenverhältnisses bei Verwendung eines Smartphones in einer Modulprüfung stellt - wenn keine besonderen Umstände hinzutreten - einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufswahlfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG dar.
Entscheidungsdatum: 2025-01-15
Aktenzeichen: 4 K 3460/21
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0115.4K3460.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; StudO-BA § 20 Abs. 1 Nr. 3
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Ziffern 2 und 3 des Bescheides der Hochschule Y. vom 3. August 2021 werden aufgehoben.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/3, der Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
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