Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-12-17, 19a K 1317/23.A

19a K 1317/23.ATribunal administratif17 déc. 2024

Regest

1. Die Vorschrift des § 77 Abs. 2 AsylG, nach der das Gericht in den dort genannten Fällen ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, steht mit höherrangigem Recht im Einklang. 2. Vor einer Entscheidung nach § 77 Abs. 2 AsylG ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, eine mündliche Verhandlung zu beantragen, wobei es keiner Fristsetzung und daher auch keiner Zustellung des Hinweises bedarf. Die erforderliche Wartezeit ist abhängig von den Umständen des Einzelfalles; jedenfalls ein Zeitraum von zwei Wochen ist regelmäßig hinreichend. 3. Für einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Ablehnung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG ist nicht § 71 AsylG, sondern § 51 VwVfG anzuwenden.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19a K 1317/23.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-12-17

Aktenzeichen: 19a K 1317/23.A

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:1217.19A.K1317.23A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19a Kammer

Normen: AsylG § 77 Abs 2; AsylG § 71; VwVfG § 51

Leitsätze

  1. Die Vorschrift des § 77 Abs. 2 AsylG, nach der das Gericht in den dort genannten Fällen ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, steht mit höherrangigem Recht im Einklang.

  2. Vor einer Entscheidung nach § 77 Abs. 2 AsylG ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, eine mündliche Verhandlung zu beantragen, wobei es keiner Fristsetzung und daher auch keiner Zustellung des Hinweises bedarf. Die erforderliche Wartezeit ist abhängig von den Umständen des Einzelfalles; jedenfalls ein Zeitraum von zwei Wochen ist regelmäßig hinreichend.

  3. Für einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Ablehnung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG ist nicht § 71 AsylG, sondern § 51 VwVfG anzuwenden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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