projets
12 K 984/24•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-12-03, 12 K 984/24
12 K 984/24Tribunal administratif3 déc. 2024
Bei der Frist des § 5 Abs. 1 Satz 1 RentEPPG handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist für die nachträgliche Geltendmachung eines bestehenden Anspruchs auf die an sich ohne gesonderten Antrag nach § 2 Abs. 1 RentEPPG grundsätzlich bis zum 15. Dezember 2022 auszuzahlende Energiepreispauschale. Die Vorschrift des § 32 VwVfG ist auf die in § 5 Abs. 1 Satz 2 RentEPPG genannte Antragsfrist nicht anwendbar.
Entscheidungsdatum: 2024-12-03
Aktenzeichen: 12 K 984/24
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:1203.12K984.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: VwGO § 40; RentEPPG § 5 Abs. 3, § 5 Abs. 1; VwVfG § 32
Bei der Frist des § 5 Abs. 1 Satz 1 RentEPPG handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist für die nachträgliche Geltendmachung eines bestehenden Anspruchs auf die an sich ohne gesonderten Antrag nach § 2 Abs. 1 RentEPPG grundsätzlich bis zum 15. Dezember 2022 auszuzahlende Energiepreispauschale.
Die Vorschrift des § 32 VwVfG ist auf die in § 5 Abs. 1 Satz 2 RentEPPG genannte Antragsfrist nicht anwendbar.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.