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9a K 54/24.A•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-11-22, 9a K 54/24.A
9a K 54/24.ATribunal administratif22 nov. 2024
Entscheidungsdatum: 2024-11-22
Aktenzeichen: 9a K 54/24.A
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:1122.9A.K54.24A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9a. Kammer
Normen: AufenthG § 60 Abs.5; EMRK Art. 8
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 4 des Bescheids vom 14. Dezember 2023 verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 5 AufenthG besteht. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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