Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-11-22, 9a K 54/24.A

9a K 54/24.ATribunal administratif22 nov. 2024

Texte intégral

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 9a K 54/24.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-11-22

Aktenzeichen: 9a K 54/24.A

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:1122.9A.K54.24A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9a. Kammer

Normen: AufenthG § 60 Abs.5; EMRK Art. 8

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 4 des Bescheids vom 14. Dezember 2023 verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 5 AufenthG besteht. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.