Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-11-14, 3a L 1728/24.A

3a L 1728/24.ATribunal administratif14 nov. 2024

Regest

Der Gesichtspunkt, welche Dauerhaftigkeit dem Bleiberecht der Bezugsperson zukommt, ist in die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG vorzunehmende Abwägung der Umstände des Einzelfalls einzustellen. In Fällen eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts, wie z.B. einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG, kann daher eine prognostische Einschätzung in Bezug auf die Beendigung dieses Aufenthaltsrechts von Bedeutung sein.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 3a L 1728/24.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-11-14

Aktenzeichen: 3a L 1728/24.A

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:1114.3A.L1728.24A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3a. Kammer

Normen: AsylG § 34 Abs 1 Satz 1 Nr 4, AsylG § 55, AsylG § 37 Abs 2, GG Art 6, EMRK Art 8

Leitsätze

Der Gesichtspunkt, welche Dauerhaftigkeit dem Bleiberecht der Bezugsperson zukommt, ist in die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG vorzunehmende Abwägung der Umstände des Einzelfalls einzustellen. In Fällen eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts, wie z.B. einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG, kann daher eine prognostische Einschätzung in Bezug auf die Beendigung dieses Aufenthaltsrechts von Bedeutung sein.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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